Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Schlesien nach der Landesgrenze zum Anschluß an die Kaiser Ferdinands-Nord- 
bahn, vorbehaltlich Unserer Bestimmung uͤber die fuͤr die Bahnstrecke von Oppeln 
bis zur Landesgrenze anzunehmende Richtung, die landesherrliche Zustimmung 
ertheilt haben, wollen Wir die Gesellschaft, welche nach der Uns vorgelegten 
Verhandlung vom 22. Maͤrz d. J. und dem darin vereinbarten Statute unter 
dem Namen: „Oberschlesische Eisenbahngesellschaft“ zusammengetreten 
ist, unter Bewilligung der Rechte einer Korporation hiermit bestaͤtigen, und das 
gedachte Statut hierdurch genehmigen, jedoch mit der Maaßgabe: 
Zu 6). 3. und 22. des Statuts, 
daß das Stadtgericht zu Breslau den Gerichtsstand der Gesell- 
schaft und für das Aufgebot verloren gegangener Papiere bildet. 
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daß auch solche Aktionaire, welche sich im Besitze von weniger als 
zehn Aktien befinden, berechtigt seyn sollen, an den General-Wer- 
sammlungen Theil zu nehmen, über die Frage aber: ob und mit 
welcher Wirkung sie an den Verhandlungen Theil zu nehmen, und 
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in Betreff der Erfordernisse der Legitimation des Direktorii der 
Gesellschaft anderweit berathen und mit Genehmigung Unsers 
Finanz-Ministers Beschluß gefaßt werde. 
Die gegenwärtige Bestätigung und Genehmigung soll in Verbindung 
mit der vorerwäóhnten Order vom 24. März d. J. nebst dem Scatute und 
dem Formulare zu den Aktien durch die Gesetz-Sammlung bekannt gemacht 
werden. 
Gegeben zu Sanssouci den 2. August 1841. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
N% dem Antrage des Staaks-Ministeriums vom 1. d. Mks. will Ich zur 
Anlage einer Eisenbahn von Breslau über Ohlau, Brieg, Oppeln durch Ober- 
Schlesien nach der Landesgrenze zum Anschluß an die Kaiser Ferdinands= 
Nordbahn, vorbehaltlich Meiner Bestimmung über die für die Bahnstrecke von 
Oppeln nach der Landesgrenze anzunehmende Richtung, hierdurch die landes- 
herrliche Zustimmung ertheilen, und die Errichtung einer Aktien-Gesellschaft Be- 
hufs der Ausführung dieses Unternehmens hiermit genehmigen. Indem ich 
zugleich bestimme, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternchmungen 
vom
	        
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