Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 249 — 
bei allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die 
Hypothekenbuͤcher und Loͤschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveraͤuße- 
rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und schiedsrichterlicher Entscheidung 
sich zu unterwerfen. 
. 48. 
Zur Ausübung aller, dem Direktorio laut §. 47. ertheilten Befugnisse Legitimation. 
bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Le- 
gitimation, als eines auf Grund der Wahlverhandlungen von der König- 
lichen Regierung zu Breslau zu ertheilenden Attestes über die Personen seiner 
jedesmaligen Mitglieder. Den Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der 
ihm statutenmäßig zustehenden Befsugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Per- 
sonen und Behörden niemals zu führen verpflichtet. Dasselbe verbindet durch 
seine Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedingt, ohne daß es darauf 
58 welche Beschraͤnkungen ihm durch das Statut oder sonst gestellt sein 
moͤchten. 
Zu allen schriftlichen Verpflichtungen ist die Zuziehung und Unterschrift 
von fuͤnf Mitgliedern des Direktorii oder deren Stellvertreter erforderlich und 
ausreichend. 
III. Von dem Ausschusse insbesondere. 
. 409. 
Der Ausschuß besteht aus neun Mitgliedern und einer gleichen Anzahl Zusammen- 
von Stellvertretern, dazu bestimmt, um ein zeitweise behindertes Mitglied zu lebuns. 
vertreten. 
Rücksichtlich der Qualisikation und Amtsverhältnisse der Mitglieder treten 
die ##. 36., 40. bis 43. in Anwendung. 
8. 50. 
Der Ausschuß wählt durch Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Der 
Derselbe beruft die Versammlung, so oft er es für nöchig besindet, leiter sse, 2er 
bestimmt die für den Fall der Behinderung eintretenden Stellvertreter und 
ordnet die Geschäftsvertheilung an. 
l 51. 
Zu dem ausschließlichen Ressort des Ausschusses gehört die Kontrolle Ressort. 
des Finanzwesens der Gesellschaft. Ihm liegt die Prüfung der von dem 
Direktorio zu legenden jährlichen Rechnungs-Abschlüsse, so wie die Abnahme, 
Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge auf 
Grund des hierüber von der General-[Versammlung gefaßten Beschlusses ob. 
Das Direktorium ist verpflichtee, dem Ausschusse jede auf das Gesellschaftsver- 
mögen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu ertheilen. 
Das Direktorium ist ferner gehalten, zu den vorzunehmenden ordentlichen 
Jahrgang 18411. (Nr. 2191.) 36 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.