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bei allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die
Hypothekenbuͤcher und Loͤschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveraͤuße-
rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und schiedsrichterlicher Entscheidung
sich zu unterwerfen.
. 48.
Zur Ausübung aller, dem Direktorio laut §. 47. ertheilten Befugnisse Legitimation.
bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Le-
gitimation, als eines auf Grund der Wahlverhandlungen von der König-
lichen Regierung zu Breslau zu ertheilenden Attestes über die Personen seiner
jedesmaligen Mitglieder. Den Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der
ihm statutenmäßig zustehenden Befsugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Per-
sonen und Behörden niemals zu führen verpflichtet. Dasselbe verbindet durch
seine Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedingt, ohne daß es darauf
58 welche Beschraͤnkungen ihm durch das Statut oder sonst gestellt sein
moͤchten.
Zu allen schriftlichen Verpflichtungen ist die Zuziehung und Unterschrift
von fuͤnf Mitgliedern des Direktorii oder deren Stellvertreter erforderlich und
ausreichend.
III. Von dem Ausschusse insbesondere.
. 409.
Der Ausschuß besteht aus neun Mitgliedern und einer gleichen Anzahl Zusammen-
von Stellvertretern, dazu bestimmt, um ein zeitweise behindertes Mitglied zu lebuns.
vertreten.
Rücksichtlich der Qualisikation und Amtsverhältnisse der Mitglieder treten
die ##. 36., 40. bis 43. in Anwendung.
8. 50.
Der Ausschuß wählt durch Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Der
Derselbe beruft die Versammlung, so oft er es für nöchig besindet, leiter sse, 2er
bestimmt die für den Fall der Behinderung eintretenden Stellvertreter und
ordnet die Geschäftsvertheilung an.
l 51.
Zu dem ausschließlichen Ressort des Ausschusses gehört die Kontrolle Ressort.
des Finanzwesens der Gesellschaft. Ihm liegt die Prüfung der von dem
Direktorio zu legenden jährlichen Rechnungs-Abschlüsse, so wie die Abnahme,
Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge auf
Grund des hierüber von der General-[Versammlung gefaßten Beschlusses ob.
Das Direktorium ist verpflichtee, dem Ausschusse jede auf das Gesellschaftsver-
mögen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu ertheilen.
Das Direktorium ist ferner gehalten, zu den vorzunehmenden ordentlichen
Jahrgang 18411. (Nr. 2191.) 36 und