Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Nr. 2192.) Allerhöchste Kabineksorber vom 18. August 1841. beereffend die Aufbewahrung 
der Akten und Hypothekenbücher bei Patrimonialgerichten. 
A- Ihren Bericht vom 24. v. M. will Ich gestatten, daß bei Patrimonial= 
Gerichten die Akten und Hypothekenbücher mit Genehmigung des Gerichtsherrn 
in der Wohnung des Richters aufbewahrt werden dürfen, wenn der Richter 
den hierzu nach Vorschrift der 96. 93. und 104. Tit. 17. Thl. II. des Allge- 
meinen Landrechts erforderlichen anständigen und nach gesetzlicher Vorschrift hin- 
länglich sichern Gelaß nachweist. Sie haben diese Meine Bestimmung durch 
die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 18. August 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
 
	        
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