Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Abbres in welchem die Ausschließung erfolgt; eine Abänderung erleidet; die 
ozietaͤt ist überdem verpflichtet, den Fall zur nähern Bestimmung darüber, ob 
Grund zur Kriminal-Untersuchung, wegen intendirten Betrugs vorhanden sey, 
dem kompetenten Gericht von Amtswegen anzuzeigen. 
. 13. 
Von der bei einer anderen Sozietaͤt genommenen Versicherung und 
ihrer Höhe, muß der zum platten Lande von Alt-Pommern gehoͤrende Ver- 
sicherte dem betreffenden Kreis-Feuersozierdts-Direktor (§. 69.) binnen 14 Ta- 
gen nach der Versicherungsnahme Anzeige machen. Diese Anzeige muß auch 
in Anschung derjenigen Gebdude, welche bei Eröffnung der neuen Altpommer-= 
schen Land-Feuer-Sozietät bereits anderswo versichert sind, binnen sechs Wochen 
nachgeholt werden. In allen Fdllen, — wo der Kreis-Feuersozietäts-Direktor 
es angemessen sindet, kann er die Zuldssigkeit der Dersicherung nach 66. 16. und 
17 b. prüfen lassen. Ist die Anzeige in den geordneten Fristen unterblieben, so 
versaällt der Säumige in eine zur Sozietäts-Kasse fließende Ordnungs-Strafe 
von Einem bis Fünf Thalern. n 
14. 
Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebduden keine Zwangs= 
pflicht, ihre Gebaude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt solches 
von ihrem freien Entschlusse ab. Wie es in dieser Beziehung bei der ersten 
Uebertragung der, in den bisherigen Sozietäkten versicherten Gebaudebesitzer in 
die neue Feuer-Sozietät für das platte Land von Alt-Pommern zu halten, 
darüber ist in der Ausführungs-Verordnung das Weitere bestimmt. 
6 15 % 
Der Ein= und Austritt, so wie alle Abänderungen schon bestehender 
Versicherungen finden jährlich von dem ersten Januar ab, (5. 80.) statt; Neu- 
bauten während des Jahres können sederzeit versichert werden, jedoch mit der 
Verpflichtung des vollen Jahresbeitrags ene Rücksicht auf die Eintrittszeit. 
h 15 b. 
Jede Persicherung erhält ihre Gültigkeit von der Mittagsstunde desse- 
nigen Tages ab, an welchem die Kataster bei der General-Direbtion (#. 67.) 
eingehen und präsentirt werden, vorbehältlich der prinzipienmäßigen Festsetzung. 
6 16. 
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth des versicherten Ge- 
baudes, — nach Abzug des etwa unversicherten Theils (f. 10.) niemals über- 
steigen, muß sich vielmehr immer in den Grenzen eines Minimums des gemeinen 
Werths halten. 
Wassermühlen können aber höchstens zu zwei Drittel, Wind= und alle 
übrigen Mühlen nur zur Hälfte jenes Werths angenommen werden. 
. 172 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung hängt aber die Besiimmung der 
(Nr. 2103.) um- 
40 E 
in- und 
Austrittszeit. 
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cherung.
	        
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