Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(. 20. 
Die Kreise werden in Bezirke eingetheilt, und für jeden derselben zwei 
in ländlichen Bauten gefabrene Kommissarien bestimmt, welche in der Regel 
Mitglieder der Sozietät seyn müssen, aber auch andere qualifzirte Einwohner 
des Kreises seyn können. 
Außerdem wird in jedem Kreise eine Kreis-Kommission, bestehend aus 
drei Mitgliedern der Sozietdt, von denen mindestens eines dem Stande der 
Landgemeinden angehören muß, gebildet, deren Wirksamkeit aber nur einrritt, 
wenn ein ersicherung Suchender ausdrücklich auf ihr Urtheil provozirt oder 
die General-Direktion dasselbe in Anspruch nimmt. 
Die Bezirkseintheilung wie die Wahl der Kreis= und Bezirks-Kom- 
missarien erfolgt auf den Kreistagen. 
Sowohl jene als diese verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt unentgeld- 
lich; doch müssen en bei Lokal-Besichtigungen auf ihr Verlangen die nsthigen 
Fuhren von den Versicherung Suchenden gestellt werden. 
hre Amtsverpflichtung dauert drei Jahre. 
edes Mitglied der Sozietät ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen und 
kann dieselbe nur aus den von Uebernahme einer Vormundschalt gesetzlich be- 
freienden Gründen ablehnen. 
Die Bezirks-Kommissarien haben die Prüfung der ihnen eingereichten 
Gebäudebeschreibungen und beabsschtigten Versicherungssummen spätestens binnen 
acht Tagen zu bewirken und können bei Gebduden von besonders komplizirter 
Bauart auf Kosten des Versicherung Suchenden einen Bauverstaändigen zuziehen. 
Sie haben sich bei diften Hrösungen strenge an die Grundsätze des 
Reglements und an ihre gewissenhafte Ueberzeugung über den Werth und die 
Deschahenden der Gebdude zu halten, und darüber gehörigen Orts ein pflicht- 
mäßiges Attest zu ertheilen, hierndchst aber den Versicherung Suchenden die 
Kataster mit der es zu behäándigen, selbige ohne Zeitverlust dem 
Landrath als Kreis-Feuersozietäts-Direktor (6. 69.) zu überreichen. Dieser ent- 
scheidet auch im Fall eintretender Meinungsverschiedenheit der Bezirks-Kom- 
missarien. 
8. 21. 
Wenn dieselben jenes Aktest (§. 20.) zu ertheilen Bedenken tragen, der 
Eigenthümer des Gebudes die beabsichtigte Versicherungssumme aber nicht nach 
ihrem Verlangen ermäßigen will: so kann dieser entweder zuvor auf das Urtheil 
der Kreis-Kommissarien (9. 20) oder gleich auf die Entscheidung der General= 
Direktion provoziren und nach seinem Gutbefinden zur Begründung seines An- 
trages eine, auf seine Kosten zu beschaffende Tare beifügen. 
Die General-Direktion, welche zur Motivirung ihrer Entscheidung ent- 
weder auf das einzufordernde Gutachten der Kreis Kommission Bezug nehmen, 
oder eine Taxe a Kosten der Sozietät veranlassen kann, setzt hiernächst die- 
senige Summe fest, welche entweder definitiv oder interimistisch als versichert 
angenommen wird, je nachdem der Versicherung Suchende sich bei ihrer Ent- 
scheidung beruhigt oder nicht. 
(Nr. 2193.) Im
	        
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