(r. 2135.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Dezember 1840., betreffend die Gebühren
der Rheinischen Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher in Untersuchun-
gen wegen einfachen Holzdiebstahls und wegen Entwendungen von Wald-
Produkten.
Ar den Bericht vom 30. Oktober d. J. will Ich gestatten, daß die Ge-
nichteschreiber und Gerichtsvollzieher im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu
Köln, zu ihrer Schadloshaltung wegen der Auslagen bei Wahrnehmung ihres
Dienstes in Untersuchungen wegen einfachen Holzdiebstahls und wegen Entwen-
dungen von Waldprodukten, bei denen in Gemäßheic der Orders vom 5. August
1838. und 4. Mai 1839. das Gesetz vom 7. Juni 1821. zur Anwendung
kommt, folgende Gebühren in derselben Weise beziehen, welche bei andern Ge-
bühren in Strassachen in der Rheinprovinz stattfindet, ndmlich:
die Gerichtsschreiber für jedes Blatt einer Ausfertigung 1 Sgr. — f.
— - s-
fürjedenUrtheilsauszug....................
die Gerichtsvollzieher fuͤr jede Vorladung oder andere
ustellung . . .. ........... ...... .. . ... 1 6
für jede Abschrift derselen 1
fuͤr jedes Blatt mitzutheilender, sonstiger Abschriften
mit Ausschluß des ersten Blatts ........... —-8,
VondenGebührenderGerichtshollzieherwirdjedochnurdieHälfte
orschußwele aus dem Kriminalfonds entrichtet. Zugleich sollen die Gerichts-
Vollzieher befugt seyn, nach Maßgabe der Nummern 17 und 18. des fünften
Abschnittes der unter dem 9. Juni 1833. genehmigten Gebührentare auch Reise-
kosten in den erwähnten Untersuchungssachen in Ansatz zu bringen. Sie haben
diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntmiß zu bringen.
Charlottenburg, den 10. Dezember 1840.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und Grafen v. Alvensleben.
(r. 2136.)