Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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4. 76. 
Die Uebereinstimmung der Haupt= und Kreiskataster kontrolirt sich durch 
die allfährlichen Ausschreibungen der Beiträge. 
(. 80. 
Der Beitritt zur Sozietät kann jederzeit innerhalb der ersten zehn Mo- 
nale des Jahres erfolgen dergestalt, daß die Kataster allemal spätestens bis zum 
ersten November in der vorschriftsmäßigen Form bei der General-Direktion 
eingereicht werden müssen. 
¾ S1 
Der Landrath als Kreis-Feuersozietäts-Direktor muß die Kataster jeder- 
zeit binnen acht Tagen nach dem Empfang der General-Direktion einreichen, 
Falls er nichts zu erinnern findet; im entgegengesetzten Falle giebt er sie, wenig- 
stens in derselben Frist, den Antragenden zur gehörigen Nachholung des Erfor- 
dernisses zurück. 
8. 82. 
Wird hierdurch die Frist zur Einreichung bei der General-Direktion 
(9. 80.) verabsäumt, so wird der Antragende bis zur nächsten Eintrittsperiode 
des folgenden Jahres (6. 80.) zurückgewiesen. 
**. 
Die General-Direktion prüft und setzt die Versicherungen nach den ihr 
vorliegenden Angaben allemal fest, behält das eine und sendet das zweite und 
dritte Exemplar der Kataster an den Landrath resp. für das Kreiskataster und 
die ersscherten zurück. n 
84. 
Bei entstehenden Brandschäden muß die Orts-Polizeibeh#rde dem Kreis- 
euersozietdts-Direktor längstens innerhalb 48 Stunden nach Dämpfung des 
euers von demselben mit Bezeichnung der abgebrannten Gebäude und deren 
igenthümer und ob eine theilweise Beschädigung eines Gebdudes stattgefunden 
habe, Anzeige machen, der Landrath aber die Schaden-Aufnahme (5. 44.) in 
längstens acht Tagen nach der von dem Brandschaden erhaltenen Anzeige voll- 
ständig bewirken, und die darüber ausgenommene Verhandlung im Original der- 
gestalt an die General-Direktion einreichen, daß sich dieselbe längstens vier Wochen 
nach dem eingetretenen Brandschaden in deren Händen befindet. Zu den Akten 
der Kreis-Feuersozietcts -Direktion wird beglaubte Abschrift dieser Brandschaden- 
Aufnahme-Verhandlung zurückbehalten. 
. 85. 
Werden diese Fristen (§. 84.) verabsäumt, oder finden sich gegen die 
Schadenaufnahme Seitens der General-Direktion wesentliche Erinnerungen, 
denen nicht noch zu gehöriger Zeit vor Eintritt der ersten reglementsmaßigen 
Zahlungsfrist abgeholsen werden kann; so ist der Säaumige in eine Ordnungs- 
strafe von Ein bis Zwanzig Thaler verfallen. 
(Nr. 2193.) 6. 86.
	        
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