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berechtigten persoͤnlich verantwortlich und ist die General-Direktion verbunden,
dieselben durch alle, im administrativen Wege zu Gebot stehenden Maaßregeln
dazu anzuhalten.
Gb. 90.
Alle Zahlungen ohne Unterschied muͤssen bei der General-Direktion nach-
gesucht, sustifgirt und von ihr zur Anweisung festgesetzt werden.
(. -91.
Sovweit die kurrenten Zahlungen es irgend gestatten, werden Ueberschüsse
sosort bei einem sichern Geld-Institute so belegt, daß die Disposition darüber
nicht beschränkte ist.
8. 92.
Die Rendanten der Spezialkassen legen uͤber die ihnen fuͤr das laufende
Jahr angewiesenen Einnahmen und Ausgaben Rechnung und diese in doppelter
Ausfertigung den Kreis-Direktoren zur weitern Befoͤrderung an die General-
Direktion vor.
8. 93.
Der Rendant der Centralkasse legt die Hauptrechnung nach der, von der
General-Direktion zu ertheilenden Anweisung.
8. M.
Diese Rechnung, nachdem sie von der Kalkulatur der Sozietät in cal-
culo revidirt worden, wird von der General-Direktion dem nächsten Kommu-
nallandtage vorgelegt, dem die Revision und Ertheilung der Decharge zusteht.
Alljährlich wird der summarische Inhalt dieser Rechnung durch die Amés-=
bldtter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekannt-
machung dem Oberpräsidenten eingereicht, welcher solche an den Minister des
Innern und der Polizei befördert.
. 95.
Die Justifikation der Kasseneinnahme erfolgt auf folgende Weise, daß
a) das Soll der ordentlichen und außerordentlichen Beitraͤge durch die
von der General-Direktion nach dem alljaͤhrlich abgeschlossenen Gene-
ralkataster erlassene Einziehungsanweisung belegt wird;
b) von denjenigen Theilnehmern der Sozietaͤt, welche im Laufe des Jah-
res Strafbeitraͤge oder Beitragserhoͤhungen zu zahlen verpflichtet sind
(66. 37. 38.), durch den Kreis-Feuersozietäts-Direktor am Jahresschlusse
eine Designation angefertigt und der General-Direktion vorgelegt oder
ein Aktest, daß Zu= und Abgänge dieser Art nicht stattgefunden haben,
zur Rechnungsbelegung ausgefertigt wird;
c) wenn wider Erwarten Deiräge in Rückstand bleiben, solche este
durch eine besondere von der General-Direktion anerkannte und ge-
rechtfertigte Uebersicht nachgewiesen und in einer Restkolonne zur wei-
tern Verfolgung der Einziehung aufgeführt, da aber, wo sie nicht gur
(Nr. 2103.) in-