Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

(Nr. 2136.) Allerhõchste Kasinetsorber vom 10. Dezember 1840., betreffend die Präsentation 
und die Einlösung der Breslauer Meß= oder Markewechsel. 
# 
In Beziehung auf die in Antrag gebrachte und von Mir genehmigte achttaͤgige 
Dauer der Jahrmaͤrkte zu Breslau will Ich unter Ausßedang der 88. 866 
und 967. Tit. 8. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts an die Stelle derselben 
folgende Bestimmungen setzen: 
6. 865. Wechsel auf Breslauer Messen oder Märkten müssen am Frei- 
tage der Meß= oder Marktwoche eingelöst werden. 
. 067. In Breslau kann die Präsentation der Meß= oder Marktwech- 
sel in der Meß= oder Marktwoche bis zum Freitag Mittag 
um zwölf Uhr erfolgen. 
Das Staatsministerium hat diese Order durch die Gesetzsammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlortenburg, den 10. Dezember 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
Nr. 2146—2177.) (Nr. 2137.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.