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(Nr. 2194.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Immobiliar-Feuersozietät auf dem
platten Lande von Altpommern und wegen Ausführung des Altpommer-
schen Feuersozietäts -Reglements, vom heutigen Tage d. d. den 20. Au-
gust 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das von Uns heute für das plarte Land
von Altpommern vollzogene Feuersozietäts-Reglement, zum Behuf der Ausfüh=
rung desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der verschiedenen, Heher
auf dem platten Lande von Altpommern bestandenen Feuersozietäten nach An
rung des Kommunallandtags von Alepommern annoch folgende nähere Vor-
schriften zu ertheilen.
8. 1.
Bei saͤmmtlichen, durch den 8. 2. des oben bezeichneten Reglements auf-
gehobenen Feuersozietaͤten dauern die gegenseitigen rechtlichen Sozietaͤtsverhaͤlt-
nisse noch bis zum Ablauf des Jahres 1841. Kerr.
8. 2.
Alle bis zur 12ten Stunde in der Nacht vom 31. Dezember 1841. zum
1. Januar 1842. sich ereignenden Feuerschäden treffen afst die bisherigen
Sozietäten und sind von diesen nach den Grundsätzen ihrer Verfassung zu
vergüten.
6. 3.
Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen So-
zietdtsverpflichtungen und zur Einholung und Realistrung der für eben diesen
Zweck noch erforderlichen Beiträge bleiben die Behörden und Beamten der
bisherigen Sozietäten bis zur Ablegung der Schlußberechnung im Amte, jedoch
muß das Abvwickelungsgeschäft im nächstfolgenden Jahre 1842. beendigt werden.
8. 4.
Das Abwickelungsgeschaͤft steht unter der besonderen Kontrolle des Ober-
Praͤsidenten der Provinz Pommern, welchem zur gehoͤrigen Zeit der gaͤnzliche
AÄbschluß der Geschaͤfte Seitens der aufgeloͤseten Feuersozietaͤten nachzuweisen
— und welcher am Schlusse des Jahres 1842. an das Ministerium des
nnern und der Polizei von Amtswegen daruͤber zu berichten hat.
d. B.
Sollte das Rechnungswesen der bisher auf dem platten Lande von Alt-
pommern bestandenen Feuersozietaͤten innerhalb jener Zeit nicht voͤllig abgewickelt
werden koͤnnen, 46 muß der Abschluß dennoch erfolgen, und soll es damit in
folgender Art gehalten werden:
1) bleiben Einnahme-Reste übrig, auf deren Eingang noch zu rechnen
ist, und welche daher nicht haben niedergeschlagen werden ze so
ind
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