sind solche mittelst beglaubigten Verzeichnisses der General-Direktion
der neuen Sozietaͤt zur weitern Verfolgung zu uͤberweisen.
2) Ausgabe-Reste, welche darum noch nicht haben zahlbar gemacht wer-
den koͤnnen, weil die Empfaͤnger den schuldigen Nachweis der gesche-
henen Gebdudewiederherstellung noch nicht beigebracht haben, sind in
gleicher Art der General-Direktion der neuen Sozietät zu überweisen,
die dazu Berechtigten sollen aber ihre Empfangslegitimationen bis ul-
timo Dezember 1843. als dem letzten Praäklusivtermine vollständig zu
bewien *8 und entgegengesetzten Falles ihres Anspruchs gaͤnzlich
verlustig seyn.
3) Sollte sich der Fall ereignen, daß noch obwaltende, zu erledigende
Streitigkeiten zwischen der Sozietaͤt und einem oder mehreren Inter-
essenten dem Äbschluß entgegenstaͤnden, so soll letzter gleichwohl mit
orbehalt der Rechte der vorhandenen Praͤtendenten auf die Entschei-
dung des naͤchsten Kommunallandtages stattfinden.
4) Sollten hierzu noch Fonds erforderlich seyn, 8 werden solche pro rata
auf die Theilnehmer der betreffenden 4liern Sozietät ausgeschrieben.
8. 6.
Soweit einzelnen Beamten der bisherigen Feuersozietaͤten aus deren Auf-
loͤsung ein wohlbegruͤndetes Recht auf Entschaͤdigung wegen Einbuße an ihren
Amtseinkuͤnften erwachsen und es unthunlich seyn moͤchte, ihnen diese Entschaͤdi-
gung durch Wiederanstellung zugehen zu lassen, als worauf vorzugsweise Be-
dacht zu nehmen ist, wird aus der Staatskasse fuͤr deren Schadloshaltung oder
Pensionirung Sorge getragen werden.
d. 7.
Sogleich nach geschehener Promulgation dieser Verordnung und des
Altpommerschen Land-Feuersozietät-Reglements vom heutigen Tage, hat die
von dem Kommunallandtage des Jahres 1840 bereits vorldufig gewählte General=
Direktion diejenigen Arbeiten, welche schon vor Eintritt der Wirksamkeit der neuen
Alepommerschen Land-Feuersozietdt zu Stande gebracht werden müssen, beginnen
zulassen. Namentlich muß die Konsignation der Interessenten der künftigen Alt-
pommerschen Land-Feuersozietät, die Herbeischaffung der nöthigen Gebäude-
Deschreihungen und etwa nöthigen Taxen, die Klassiskation der Gebdude und
endlich die Milcgung und Berichtigung der Kataster und des Lagerbuchs den
Grundsätzen und Vorschriften des Reglements gemäß, in Zeiten vor Ablauf
des Jahres 1841. vollendet seyn.
6. 8.
Findet in einzelnen Fallen die Berichtigung alles dessen was zur Fest-
stellung des Werths und der Versicherungs-Summe gehört, solche Hindernisse,
daß es nicht mehr möglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der Jahres 1841.
zu erganzen; so wird die Zulassigkeit der bisherigen Versicherungs= oder der
nächst untern durch fünf und zwanzig theilbaren Summe vermuthet und letztere
mit Vorbehalt spaäterer Berichtigung in das Lagerbuch übertragen. S
(Nr. 2194.) 9.