Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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.6. Jeder Besitzer muß alljaͤhrlich an dem hierzu bestimmten Termine 
die Stuͤckzahl seines zur Versicherung geeigneten Rindviehstandes nach den ver- 
schiedenen Gattungen angeben. Die Polizei-Behoͤrde hat die Richtigkeit der 
Angaben zu pruͤfen. 
. 7. Der Werth des zu versichernden Viehstandes darf nicht nach den 
einzelnen Hduptern, sondern nur für jede Gattung nach einem Durchschnittsatze 
angegeben werden. , 
Die Gattungen des Rindviehes, welche bei Angabe des Werthes zu un- 
terscheiden sind, werden von jeder Regierung fuͤr ihren Bezirk mit Beruͤcksichti- 
gung der Anträge der Kreisstände festgesetzt. Letztere haben in jedem Kreise für 
den Werth einer jeden Gattung einen höchsten und niedrigsten Satz zu bestimmen. 
Der Besitzer hat der Angabe der Stückzahl (6. 6.) auch die des Werthes 
beizufügen. Die nähere Bestimmung des Werthes bleibt innerhalb des höchsten 
und niedrigsten Satzes dem freien Ermessen überlassen. 
8 8. Veraͤnderungen in der Angabe des Werthes des versicherten Rind- 
viehes sind nur bei den jaͤhrlichen Aufnahmen (9. 6.) zulaͤssig; eine Vermehrung 
der Stuͤckzahl kann auch im Laufe des Jahres angegeben werden, jedoch nur 
unter der erofichrung die Beiträge a das ganze laufende Jahr zu zahlen. 
Die Angabe eines erhöhten Werthes, so wie im Laufe des Jahres die Angabe 
einer erhöheten Stückzahl ist aber nur dann gestattet, wenn innerhalb einer Ent- 
sernung von drei Meilen, von dem gewöhnlichen Nachtlager aus gerechnet, die 
Finderpest nicht ausgebrochen ist. 
é. 9. Die Besitzer des versicherten Biehes haben Anspruch auf Vergü- 
tung des Werthes der in den Fällen des §. 3. gefallenen oder getödteten Stücke. 
Diese Vergütung wird nach dem vollen Wersicherungs-Werthe geleistet, 
wenn die Jahl der Gattung, zu welcher das gefallene oder getödtete Stück ge- 
hört, seit der letzten kuspahne des Biehstandes (§. 6.) unverändert geblieben 
ist oder sich vermindert hat. 
Hat sich dagegen die Stückzahl der betreffenden Gattung seit der letzten 
Aufnahme oder seit der nach &. 8. im Laufe des Jahres erfolgken höheren An- 
gabe vermehrt, so wird für jedes gefallene oder getödtete Haupt nur ein gerin- 
erer, nach dem Werhältnisse der vermehrten Stückzahl berechneter Theil der 
ersicherungs-Summe vergütet. 
é. 10. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verbunden, zu den nach §. P. 
zu zahlenden Vergütungen und zu den Kosten der Verwaltung, insonderheit der 
Ermittelung des Biehstandes und der Verluste, nach Verhältniß der Wersiche- 
rungs-Summe beizutragen. 
Die Beiträge können im Wege der polizeilichen Erekution eingezogen 
werden. 
é4. 11. Die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaften wird den 
Regierungen übertragen. 
Diese haben, unter Genehmigung des Ministers des Innern, zur Aus- 
führung dieses Gesetzes, namentlich in Ansehung der Aufnahme der GBiehstände, 
der
	        
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