Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Nr. 2197.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. August 1841., betreffend die Sportel- 
und Stempelfreiheit der Gutsherrschaften, so wie der Stadt= und Land- 
gemeinden in Armen-Angelegenheiten. 
— mit der in dem Berichte des Staatsministeriums vom 7. d. M. 
vorgetragenen Ansicht will Ich die nach §. 145. des Anhangs zur Allgemeinen 
Gerichts-Ordnung, §. 2. Nr. 5. der Einleitung zur Gebühren-Tare vom 23. 
August 1815. H. 4. Nr. 2. der Deklaration vom 27. Juni 1811. und F. 3. 
lit. i. des Stempelgesetzes vom 7. März 1822. sämmtlichen Armen-Anstalten in 
Prozessen und sonsitgen Angelegenheiten zustehende Sportel= und Stempelfreiheit 
hiermit auch den Gutzherrschaften, sowie den Stadt= und den Landgemeinden 
in der ganzen Monarchie für alle Armen-Angelegenheiten bewilligen; jedoch 
mit der Einschränkung, daß sie diese Befreiung durch Uebernahme von Kosten 
und Stempeln, welche nach den bestehenden Vorschriften den Privat-Personen, 
mit welchen sie Verträge schließen, zur Last fallen würden, auf die letzteren zu 
übertragen, nicht befugt sein sollen. Diese Bestimmung ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 18. August 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staaksministerium. 
  
(Nr. 2198.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. September 1841., wegen des durch die Re- 
gierung zu Coblenz zu erlassenden öffentlichen Aufgebots sämmtlicher In- 
teressenten, welche auf die in den Besitz des diesseitigen Domainen-Fiskus 
übergangenen Polcher Dingtags-Besitzungen und die davon aufgekommenen 
Revenüen einen Anspruch zu haben vermeinen. 
!. die etwa noch vorhandenen Ansprüche an die im Bezirke der Regierung 
zu Coblenz belegenen aus der Französischen Verwaltung in den Besitz des dies- 
seitigen Domainen-Fiskus übergegangenen Besitzungen des Polcher Dingtags 
definitiv zu erledigen, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 15. v. M., mit 
Beziehung auf die Kabinetsorder vom 9. Juli 1831., daß sämmtliche In- 
teressenten, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an diese Besitzungen und die 
davon aufgekommenen Revenüen einen Anspruch zu haben vermeinen, durch ein 
von der Regierung zu Coblenz zu erlassendes öffentliches Aufgebot zur Wahr- 
nehmung und Ausfährung ihrer echte innerhalb einer dreimonatlichen Frist unter 
der Verwarnung der Praklusion mit allen ihren Ansprüchen an den Fiskus, vor- 
geladen werden sollen. 
Domanze, den 8. September 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Ladenberg. 
 
	        
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