Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19. —
(Nr. 2199.) Verordnung, die Aufhebung der in dem 8. 201. Tit. 20. Th. II. des Allgemei-
nen Landrechts und 6. 508. der Kriminalordnung über Untersuchungen
wegen Majestätsbeleidigung enthaltenen Bestimmungen betreffend. Vom
12. September 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛec. ꝛc.
verordnen, nachdem Wir über die Aufhebung des §. 201. Tit. 20. Th. II. des
Allgemeinen Landrechts das Gutachten Unsers Staatsraths vernommen haben,
auf den Antrag Unsers Staarsministeriums, was folgt:
Der 8. 201. Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, nach welchem
alle über das Verbrechen der beleidigten Majestckt abgesaßte Straferkenntnisse
dem Landesherrn von Amtswegen vorgelegt werden sollen, und die im 8. 508.
der Kriminalordnung vorgeschriebene, in der Kabinetsorder vom 4. Dezember
1824. wiederholte Bestimmung, nach welcher alle Erkenntnisse in den wegen des
gedachten Verbrechens geführten Untersuchungen an den Justizminister zur Be-
stätigung eingesendet werden sollen, werden hiermit aufgchoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Domanze, den 12. September 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
Für den Min. des Innern:
v. Boyen. Mühler. v. Meding. v. Ladenberg. Gr. v. Alvensleben.
Frh. v. Werther. Eichhorn. v. Thile. Gr. zu Stolberg.
Jaohrgang I#ôI. (Ne. 2190 —2207.) 42 (Nr. 2200.)
(Ausgegeben zu Berlin am §. November 1811.)