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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.
(Nr. 2205.) Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen. Vom 31. Oktober 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
Nach Eingang der Erkldrung Unserer im Jahre 1833. zum Provinzial-Land=
tage versammelt gewesenen getreuen Stände der Provinz Westphalen über den
nach dem Gutachten Unseres Scaatsraths abgefaßten Entwurf zu einer Ord-
nung für die ländlichen Gemeinden, sind die hierauf Bezug habenden Werhale=
nisse einer nochmaligen gründlichen Untersuchung unterworfen worden. Wir
haben hieraus die Ueberzeugung entnommen, daß in dieser Provinz die Elemente
der früheren, durch die natürliche Beschaffenheit des Landes und seine geschicht-
liche Entwickelung begründeten Verfassung nicht erloschen sind, sich vielmehr in
einem der Cortbildung s4higen Umfange noch vorfinden. — Unsere Fürsorge zur
Herstellung einer den eigenthümlichen Verhältnissen der Provinz entsprechenden
Verfassung der Landgemeinden hat deshalb dahin gerichtet seyn müssen, jene
Elemente zu erhalten und den Bedürfnissen der Zeit anzupassen, zugleich aber
den neu entstandenen Elementen der ländlichen Gemeinden die erforderliche Be-
rücksichtigung zu gewähren. Wir setzen demnach die über das Kommunalwesen
in den verschiedenen Landestheilen der Provinz Westphalen zeither bestandenen,
fremdherrlichen und Großherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen hier-
durch außer Kraft und verordnen, mit Aufhebung aller sonst entgegenstehenden
Bestimmmungen über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden in
dieser Provinz auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Titel I.
Von den Landgemeinden und Amtern überhaupt und der Grund-=
lage ihrer Verfassung.
é. 1. Alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche
für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Hau:halt haben, es sey
Jahrgang 184 1. (Nr. 2205.) 44 auf
(Ausgegeben zu Berlin am 4. December 1841.)