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auf den Grund eines besonderen Etats oder einer Abtheilung des Etats der
Buͤrgermeisterei oder des Kantons, sollen fortan eine Gemeinde, mit den Rech-
ten einer oͤffentlichen Korporation, unter einem Gemeindevorsteher bilden.
(. 2. Sind in Folge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere, fruͤ-
her selbstständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede der-
selben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstel-
lung als eigene Gemeinde zu verlangen. Die Beschlußnahme hierüber steht den
Meistbeerbten des Orts zu und erfolgt nach Mehrheit der Stimmen.
Ueber die Zulässigkeit der Trennung entscheidet der Minister des Innern
auf den mit dem Gutachten des Ober-Präsidenten begleiteten Bericht der Re-
gierung.
Umfaßt der Verband mehr als zwei dergleichen Orte, so muß, wenn der
Antrag auf Trennung nur in Ansehung eines Orts eingeht und begründet ge-
sunden wird, die Ermittelung und Prüfung zugleich darauf erstreckt werden, in
wiefern der Verband in Ansehung der übrigen Orte beizubehalten oder gleich-
salls aufzulösen sey.
b. 3. Zur Gemeinde gehören alle Einwohner des Gemeindebezirks und
zu letzterem alle innerhalb dessen Grenzen gelegene Grundstücke.
. 4. Einzeln gelegene Besitzungen, welche noch keiner Gemeinde ange-
hören, müssen, in sofern sie nicht landtagsfähige Rittergüter sind, mit einer an-
gränzenden Gemeinde vereinigt werden.
é 5. Den vormals unmittelbaren Deutschen Reichsständen, auf welche
die Verordnung vom 21. Juni 1815. Anwendung findet, verbleiben sowohl in
persönlicher Beziehung, als für ihre in dem Gemeindebezirke belegenen Grund--
stücke und für deren Bewohner, die ihnen nach der Instruktion vom 30. Mai 1820
in Verbindung mit der, dem #. 32. derselben erlduternden Order vom 14. Juli
1829. oder vermöge besonderer Rezesse zustehenden Rechte.
6. 6C. Wo die Rittergüter gegenwärtig mit den Ortsgemeinden verbun-
den sind, soll deren Trennung, aus Rücksicht auf ihr ursprüngliches Recht hierzu,
sederzeit eintreten, wenn beide Theile darüber einig sind.
Wird auf eine solche Trennung nur von dem einem Theile in seinem
Interesse angetragen, so hat die Staatsbehörde zu beurtheilen, ob der Antrag
in sich gerechtfertigt sen; die Entscheidung darüber erfolgt durch den Minister des
Innern auf den mit dem Gutachten des Ober-Präsidenten begleiteten Bericht
der Regierung.
Anstalten, welche zur Befriedigung eines gemeinsamen Bedürfnisses des
Rittergutes und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Trennung gemeinschaft-
lich bleiben, wenn auch nur der eine Theil darauf anträgt und die Gemeinschafe
ohne Nachtheil für den anderen Theil fortbestehen kann.
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