Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Titel III. 
Von den Amtern. 
6éä# 106. Der Amtmann wird ohne Unterschied, ob das Amt aus meh- 
reren Gemeinden, oder nur aus Einer besteht, nach Vernehmung der gutacht- 
lichen Vorschläge des Landraths von der Regierung ernannt. Es soll hierbei 
auf angesehene Grundbesitzer in den Amtsbezirken besonders Rücksicht genom- 
men werden. Für Berhinderungsfalle ist in gleicher Art ein Stellvertreter zu 
ernennen. ' 
Das Amt des Stellvertreters dauert, wenn dazu ein Gemeindevorsteher 
ernannt wird, nur so lange als seine Anstellung als Vorsteher. 
6. 107. In so weit zum Dienste des Amtes Unterbeamte oder Diener 
erforderlich sind, werden diese auf den Vorschlag des Amtmanns von dem 
Landrath ernannt. Besteht das Amt nur aus Einer Gemeinde, so verbleibt 
es bei den Bestimmungen des §. 83. 
Wegen Suspension, Entsetzung und unfreiwilliger Entlassung der Un- 
terbeamten und Diener des Amtes finden die Vorschriften des d. 86. Anwen- 
dung. Auch stehen dem Amtmann gegen diese Beamten die im H. 87. bestimm- 
ten Disziplinarbefugnisse zu. 
6. 108. Wo die Einrichtung einer besonderen Amtskasse nöthig gefun- 
den wird, soll deren Verwaltung gleichfalls durch den Elementarerheber der di- 
rekten Steuern besorgt werden, welcher dafür eine nach Vernehmung der Amts- 
(Versammlung (5. 111.) von der Regierung zu bestimmende Remuneration zu 
beziehen, und eine mit der Kaution für die Gemeindekassen (§. 84.) zu verbin- 
dende Kaution zu bestellen hat. Ist ein eigener Gemeinde-Einnehmer angestellt, 
so kann demselben von der Regierung auch die Verwaltung der Amtskasse über- 
tragen werden. 
6 100. Für jedes Amt ist von der Regierung nach Vernehmung der 
Amtsversammlung ein Normalbesoldungs-Etat auszustellen. Die Besoldungen so 
wie die Entschädigungen für Dienstunkosten müssen von dem Amte aufgebracht 
werden; der Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden und außer dem Gemeinde= 
Verbande befindlichen Rittergutsbesitzer, nach Verhältniß der Grund= und Klas- 
sensteuer zu vertheilen. Die Besoldung des Amtmanns und dessen Entschädi- 
gung für Dienstunkosten, sollen zusammen Drei Silbergroschen, und wo der 
Amtmann zugleich Gemeindevorsteher ist, Vier Silbergroschen auf den Kopf 
der Bevölkerung nicht übersteigen. 
In Ansehung der Vergütung für Dienstreisen so wie der Gebühren und 
baaren Auslagen für Amtsverhandlungen des Amtmanns finden die Porschrif- 
ten des 9. 76. Anwendung. 
(Nr. 2208.) 6é 110.
	        
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