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Vorstehers und der Gemeindeversammlung (Tit. II. Abschnitt 4. und 6.) fin-
den auf die Amtsversammlung und den Amtmann gleichmaͤßige Anwendung.
6. 115. In dem Falle des 7. 92. hat der Amtmann, wenn er sich mit
der Amtsversammlung nicht vereinigen- kann, dem Landrathe davon Anzeige zu
machen, welcher zuvörderst eine Vereinigung zu versuchen und wenn diese nicht
gelingt, an die Regierung zur Entscheidung zu berichten hat.
6. 116. Das PBerhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden und
nicht im Gemeindeverbande stehenden Rittergutsbesitzer außer dem Falle des
é4. 109. zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Amtes beizutragen haben,
wird durch die Regierung, nach Vernehmung der Amtsversammlung festge-
setzt. — Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht
auf die einzelnen Gemeindemitglieder, sondern auf die Gemeinden, und in diesen
nach deren Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden.
Titel IV.
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen.
é. 117. Jedes zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte Gemeinde-
glied ist in der Regel verbunden, unbesoldete Stellen und einzelne Aufträge, so
wie die Stellen eines Gemeinde= oder Amtsverordneten anzunehmen, die letzteren
Stellen sechs Jahre und die übrigen wenigstens drei Jahre zu verwalten. Nach
Ablauf dieser Frist kann jeder die Stelle niederlegen und binnen den nächsten
drei Jahren zur Annahme neuer Stellen oder Aufträge von längerer Dauer
nicht angehalten werden.
6. 118. Fortdauernde Krankheiten, Geschäfte, die längere Reisen noth-
wendig machen, und ein Alter über sechszig Jahre sind gültige Entschuldigungs-
gründe, wodurch die im 5. 117. ausgesprochene Verpflichtung eine Ausnahme
erleiden kann. Wer außer diesen bestimmten Fällen darzuthun vermag, daß
er nach seinen besonderen Verhältnissen oder ohne wesentliche Störung seines
Wohlstandes eine ihm angewiesene Stelle nicht übernehmen könne, soll auf sei-
nen Antrag nach Umständen ganz befreit, oder auch durch abgekürzte Dauer
der Stelle erleichtert werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Landrathe zu.
6. 110. Von der im 9. 117. festgesetzten Verbindlichkeit sind gänzlich
befreit: vom Staate besoldete Beamte, standesherrliche Beamte, so weit sie den
Staatsbeamten gleich zu achten sind, Justizkommissarien, Patrimonialrichter,
Geistliche, Schullehrer und Medizinalpersonen. Dezgleichen können dieseni-
gen, welche ein Gemeindeamt oder die Stelle eines Gemeindeverordneten beklei-
den, nicht gezwungen werden, eine neue Stelle neben der bisherigen zu überneh-
men; doch können die Letzteren die Wahl zu Amtsverordneten, imgleichen die
(Nr. 2205.) Ge-