Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Gemeindevorsteher die Ernennung zum Stellvertreter des Amtmanns (d. 106.) 
nicht ablehnen. Dagegen sind Gemeindeverordnete, unbesoldete Gemeinde- 
Amter, desgleichen die Dorf= und Bauerschaftsvorsteher, andere unbesoldete 
Stellen, so wie die Stellen der Gemeindeverordneten, anstatt ihrer bisherigen 
Stellen zu übernehmen, verpflichtet. 
120. Die Besitzer der zur Gemeinde gehbrigen NRitcergüter sind ein 
Gemeindeamt oder Aufträge in Gemeindesachen zu übernehmen nicht verbunden. 
é4. 121. Die vom Staate besoldeten Beamten, die den Staatsbeamten 
gleich zu achtenden standesherrlichen Beamten, die Patrimonialrichter, die Geist- 
lichen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle oder einen Auftrag von 
längerer Dauer bei der Gemeindeverwaltung übernehmen wollen, dazu die Er- 
laubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde und der Regierung. Diese Erlaubniß 
kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dienstverhältnisse für den 
Staatsdienst oder für die Gemeindeverwaltung in der Folge ein Nachtheil er- 
giebt, von der Dienstbehörde sowohl als von der Regierung zurückgenommen 
werden. 
6. 122. Wer sich den in den 6. 117. (. f. bestimmten Werbind= 
lichkeiten außer den Fädllen der 46. 118— 120. beharrlich entzieht, kann durch 
Beschluß der Gemeindeversammlung mit Genehmigung der Regierung der Aus- 
übung des Gemeinderechts, so wie der Wählbarkeit für immer oder auf be- 
stimmte Zeit verlustig erklärt werden. 
Titel V. 
Von der Oberaufsicht über die Gemein deverwaltung. 
123. Die Oberaussicht des Staats über die Amter und Gemeinden 
wird durch die Regierung und Landräthe ausgeübt. Die Landräthe handeln 
bierbei in Ansehung der ihnen durch das gegenwärtige Gesetz besonders überwie- 
senen Angelegenheiten, als selbstständige Behörden, im Übrigen aber als bestän- 
dige Kommissarien der Regierung und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, sich 
von der Amts= und Gemeindeverwaltung in ihren Kreisen in steter Kenntniß 
zu erhalten, und wo sie eine Einschreitung nöchig finden, der Regierung zur 
weitern Verfügung Anzeige zu machen. Die Regierungen sind berechtigt und 
verpflichtet: 
a) sich darüber, ob in jedem Amte, in jeder Gemeinde die Verwaltung nach 
den Gesetzen überhaupt und nach dem gegenwärtigen Gesetze insbesondere 
eingerichtet sey, die Ueberzeugung zu verschaffen, zu diesem Zwecke auch 
die Etats und Rechnungen einzufordern und die dabei wahrgenommenen 
Mängel zu rügen; 
b) da-
	        
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