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(Nr. 2208.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. Dezember 1841., detreffend die Kompetenz-
Verhälenisse zwischen den Senaten des Kammergerichts und bei den Otzer=
Gerichten der Provinz Preußen, in Untersuchungen wegen Diebstahls und
Raubes.
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In den Orders uͤber die Feststellung der Kompetenz-Verhaͤltnisse zwischen den
Senaten des Kammergerichts und bei den Obergerichten in der Provinz Preußen,
vom 22. Dezember 1838 (Gesetzsammlung von 1839. S. 25—238), ist in den-
jenigen Untersuchungen wegen zweiten gewaltsamen oder vierten gemeinen Dieb-
stahls und wegen Raubes, in welchen ein Untergericht in erster Instanz erkannt
hat, die Abfassung des Erkenntnisses zweiter Instanz beziehungsweise dem Ober-
Appellationsgericht des Kammergerichts und dem Tribunal zu Königsberg vor-
behalten worden. Ich will auf Ihren Bericht vom 14. v. M. diese Bestim-
mung hiermit aufheben, und in Untersuchungen wegen der erwähnten Verbrechen
die in den gedachten Orders unter Lit. C. gegebene Kompetenz-Bestimmung
gleichfalls Anwendung finden lassen. In bereits zum Spruch in zweiter Instanz
vorliegenden Sachen ist von demjenigen Gericht, bei welchem sie vorgelegt sind,
zu erkennen. Sie haben biernach die betreffenden Gerichte mit Anweisung zu
versehen, und diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 3. Dezember 1841.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister Mühler.
(Nr. 2209.) Allerhöchste Kabineksorder vom 10. Dezember 184l. die Aufhebung der Lohn-
fuhr -Abgabe betreffend.
A. Ihren Bericht vom 3. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß die nach
Nr. 2. der Verordnung vom 10. Januar 1824. (Gesetzsammlung 1824. Seite 16.)
von den Miethskutschern und Lohnfuhrleuten, bei Personenfuhren über zwei Post-
Meilen, an die Postkasse zu entrichtende Abgabe, vom 1. Januar 1842. ab, gänzlich
aufhören soll. Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 10. Dezember 1841.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Nagler und Grafen v. Alvensleben.