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Artikel 17.
In Folge des gegenwaͤrtigen Vertrags wird zwischen dem Koͤnigreiche
Preußen und dem Fuͤrstenthume Lippe eine Gemeinschaft der Einkuͤnfte an Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertra
dieser Einkünfte, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäáß, na
dem Gerhältnisse der Bevolkerung getheilt werden.
Artikel 18.
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waa-
ren in dem Fürstenthume Lippe, mit wenigen Ausnahmen, gegenwärtig mit kei-
ner Abgabe belegt sind, so verpflichtet sich die Fürstlich Lippische Regierung, vor
Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem Furstenthume und dem Gebiete
des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, da-
mit nicht die Jolleinkünfte des Vereins durch die Anhdufung und Einführung
unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
Artikel 19.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum letzten Dezem-
ber 1853. festgesetzt.
Erfolgt nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von
der einen oder der anderen Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf
2 zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert
angesehen.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifka=
tion vorgelegt und die Auswechselung mit möglichster Beschleunigung, spätestens
aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 18. Oktober 1841.
Franz August Eichmann. Wilhelm Arnold Eschenburg.
(L. S.) (L. S.)
Adolph Georg Theodor Otto Wilhelm Karl von Roeder.
Pochhammer.
(L. S.) (L. S.)
(Nr. 2211.)