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b) wegen der, von den Unterthanen des einen PVereinsstaates, welche
in dem Gebiete eines anderen Wereinsstaates Handel und Ge-
werbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
c) wegen der freien Zulassung der Fabrikanten und sonstigen Ge-
werbetreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Ge-
schäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waa-
ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Be-
stellungen zu suchen; ferner
d0 wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichte-
rung des Verkehrs bestimmt sind.
Artikel 9.
Bei dem erfolgten Beitritte Seiner Durchlaucht des Fürsten zur Lippe
zu dem zwischen den Gliedern des Zollvereins unter dem 11. Mai 1833. ab-
geschlossenen Zollkartel behdlt es auch für die Zukunfe sein Bewenden.
Artikel 10.
In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Dereinbarun=
gen wird auch ferner nicht nur zwischen den Fürstlichen Gebietstheilen Lipperode,
Cappel und Grevenhagen und den Königlich Preußischen Landen ein völlig
freier und unbelasteter Verkehr, mit alleiniger Ausnahme des Salzes (Art. 4.)
und der in dem nachfolgenden Artikel 11. bezeichneten Gegenständen Statt fin-
den, sondern auch den Unterthanen in den gedachten Fürstlichen Gebietstheilen,
sowohl rücksichtlich des gegenseitigen Verkehrs mit eigenen und fremden Erzeug-
nissen, als auch in Betreff des Gewerbebetriebes, in den Verhältnissen zu allen
mit Preußen durch Zoll-, Steuer= und Handelsverträge verbundenen Staaten
eine vllige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen gesichert bleiben.
Artikel 11.
In Betreff des Ubergangs von Spielkarten aus dem Gebiete des ei-
nen in das Gebiet des anderen der kontrahirenden Theile behält es bei den in
sedem der beiden Sctaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen
und Debits-Einrichtungen sein Bewenden. "
In den Preußischen Städten, wo Mahl= und Schlachtsteuer für Rech-
nung des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe auch von den, aus den Fürst-
lichen Gebietstheilen Lipperode, Cappel und Grevenhagen eingehenden Gegen-
ständen, wie von den gleichartigen Preußischen Erzeugnissen zu entrichten.
Den Abgaben, welche von gewissen inländischen Erzeugnissen für Rech-
nung einer Kommune beim Einbringen in dieselbe erhoben werden, unterliegen
auch Gegenstände derselben Art, welche aus den gedachten Fürstlichen Gebiets-
theilen in eine zu einer solchen Erhebung befugte Preußische Gemeinde und um-
gekehrt aus Preußen in eine gleichmäßig befugte Gemeinde der gedachten Fürst-
lichen Gebietstheile eingeführt werden.
Artikel 12.
Hinsichtlich der Zollgefälle, der Branntwein= und der Braumalz-Steuer
findet zwischen den kontrahirenden Theilen eine Gemeinschaft der Einahme
(Nr. 2212.) tatt.