Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Arbeiterfrage.  585

chem  eine  Staatshülfe  nöthig  werden  kann,  ist  etwa  der,  wenn  ein  solcher
Verein  weder  menschenfreundlichen  Sinn  noch  Credit  genug  findet  zur  Beschaffung
  des  für  die  ersten  Anschaffungen  nothwendigen  Kapitales.  Hier
mag  denn  ein  Vorschuss  aus  der  Staatskasse  an  der  Stelle  sein,  welcher
um  so  leichter  bewilligt  werden  kann,  als  die  Summe  nicht  bedeutend
  zu  sein  braucht  und  sie  in  kurzer  Zeit  wieder  zurückbezahlt  werden
kann.

Höchst  wünschenswertli  wäre  es  ohne  Zweifel,  wenn  für  Cooporativgesellschaften
  eine  Hülfe  vom  Staate  erlangt  werden  könnte,  so  nämlich,
dass  er  vernünftig  berechneten  und  organisirten  Vereinen  solcher  Art  entweder
  ein  Kapital  wirklich  vorstreckte  oder  doch  ihnen  durch  eventuelle
Garantie  Credit  verschaffte.  Es  würde  damit  selbst  nahe  an  die  Forderungen
von  Lassalle  herangetreten  werden.  Allein  eine  ruhige  Ueberlegung  zeigt,
dass  nur  in  sehr  beschränktem  Maasse  die  Sache  möglich  ist  und  Kapitalborgung
  nicht  als  eine  principielle  Verbindlichkeit  des  Staates  aufgestellt
werden  kann.  Diess  aber  aus  verschiedenen  Gründen.  —  Zunächst  ist
keine  Sicherheit,  dass  die  Hülfe  nur  an  lebensfäbige  und  richtig  organisirte
Gesellschaften  gelangen  würde.  Man  wird  wohl  von  vorgängiger  Untersuchung
  durch  eine  sachverständige  Behörde  sprechen.  Es  steht  aber  ein
für  allemal  fest,  und  liegt  auch  ganz  in  der  Natur  der  Sache,  dass  solche
Prüfungen  gewerblicher  Unternehmungen  am  grünen  Tische  höchst  unzuverlässig
  sind.  Man  könnte  mit  grösster  Wahrscheinlichkeit  voraussagen,
dass  der  Staat  selbst  von  Anfang  an  schlecht  angelegte  und  also  dem  Untergange
  verfallende  Unternehmen  billigen  und  unterstützen  würde.  Das
auf  solche  Weise  verlorene  Geld  wäre  aber  das  der  Steuerpflichtigen;  und
es  würde  überdiess  ganz  nutzlos  ausgegeben  werden.  —  Allein  auch  angenommen,
  dass  die  materielle  Anlage  eines  Unternehmens  richtig  wäre
und  als  solche  anerkannt  werden  könnte,  so  würde  es  an  der  Möglichkeit
fehlen  die  persönliche  Befähigung  zu  einem  solchen  Unternehmen  zu  prüfen.
Die  einzelnen  Arbeiter  stünden  der  beurtheilenden  Behörde  ferne;  dass
Zeugnisse  wenig  zuverlässig  sind,  zeigt  die  tägliche  Erfahrung;  die  einzige
sichere  Controle,  nämlich  die  Bekanntschaft  der  Arbeiter  mit  einander,
würde  hier,  wo  sie  nicht  ihr  eigenes  Geld  sondern  das  des  Staates  auf
das  Spiel  setzten,  häufig  genug  lässig  sein  und  Gefälligkeiten  Platz  machen.
Nun  beruht  aber  die  ganze  Ausführbarkeit  und  das  Gedeihen  von  Cooporativgesellschaften
  auf  dem  persönlichen  Verhalten  der  Genossen  zu  einander
  und  auf  ihrer  Ehrenhaftigkeit.  Wenn  es  an  gegenseitiger  Treue,  an
gleichmässigem  Fleisse,  an  Geschicklichkeit,  an  Verträglichkeit  und  noch
an  mancher  andern  schönen  Eigenschaft  fehlt,  so  geht  auch  ein  an  sich
richtig  berechnetes  und  selbst  ein  mit  hinreichendem  Kapitale  versehenes
Unternehmen  dieser  Art  unrettbar  zu  Grunde.  Die  Erfahrung  zeigt,  dass