Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 386 — 
ohne Unterschied, ob das Stuͤck allein oder in Verbindung mit einem ande- 
ren den Gegenstand der Auffuͤhrung ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen, 
so bringen Wir diese, unter saͤmmtlichen Deutschen Regierungen getroffene 
Vereinbarung hierdurch, mit Hinweisung auf die 96. 32. 33. 34. des Gesetzes 
vom 11. Juni 1837. (Gesetzsammlung Seite 165.), durch welche die ndhere 
Ausführung der in dem vorgedachten Bundesbeschlusse ausarsielte allgemei- 
nen Grundsätze fi Unsere Scaaten bereits im Voraus erfolgt ist, zur allge- 
meinen Kenntniß und verordnen zugleich, daß Unsere Behörden und Unter- 
thanen, nicht bloß in Unseren zum Deutschen Bund gehörenden Landen, son- 
dern auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie, sich, nach Maaßgabe 
des §. 38. des Gesetzes vom 11. Juni 1837., danach zu achten haben. 
So geschehen und gegeben Sanssouci, den 6. November 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Mühler. v. Rochow. Eichhorn. Maltzan. 
  
(Nr. 2218.) Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder 
des Zoll- und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den 
Anschluß der Grasschafe Schaumburg an den Zollverein betreffend. Vom 
13. November 1841. 
N.# Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen den Wunsch 
zu erkennnen gegeben haben, die nach H. 4. des Zoll= und Handelsvertrages 
zwischen Preußen und dem Großherzogthume Pessen einerseits und Kudhessen 
andererseits vom 25. August 1831., und nach Inhalt der späteren Verträge 
über die Errichtung und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins von letzte- 
rem vorlcusig ausgeschlossene Grasschaft Schaumburg dem Zollvereine anzu- 
schließen, und die Schwierigkeiren nunmehr beseitigt sind, welche diesem An- 
schlusse bisher entgegenstanden, so haben zum Zwecke der deshalb zu treffenden 
ndheren Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Ver- 
tretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaelis, Ritter 
des Königlich Preutischen rothen Adler-Ordens 220er Klasse mit 
Eichenlaub u. s. w., 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theo- 
dor Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler- 
Ordens 3##r Klasse mit der Schleife u. s. w.; 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.