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oder Syrup aus anderen inlaͤndischen Erzeugnissen, als aus Runkelruͤben, z. B.
aus Staͤrke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fa-
brikation ebenfalls in saͤmmtlichen Vereinsstaaten einer uͤbereinsimmenden Be-
steuerung nach den fuͤr die Ruͤbenzucker-Steuer verabredeten Grundsaͤtzen zu
unterwerfen seyn wuͤrde.
Artikel o.
Nicht minder treken Seine Fürstliche Durchlaucht den Verabredungen
bei, welche in den zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten abgeschlos-
senen, der Fürstlichen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über
solgende Gegenstände getroffen worden sind:
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-, Brük-
ken= und Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied,
ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines
Privatberechtigten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden;
2. wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichts-Sypstems;
3. wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb-
samkeit, insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem Ge-
biete eines anderen, zum Zollvereine gehörigen Staates, Arbeit und
Erwerb zu suchen;
b) wegen der, von den Unterthanen des eines Pereinsstaates, welche in
dem Gebiete eines anderen Pereinsstaates Handel und Gewerbe rrei-
ben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
c) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbe-
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen;
40 wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt find.
Insbesondere schließen Se. Durchlaucht, wie dies bereits hinsschtlich des
Kürstenthums Waldeck geschehen ist, so nunmehr auch für das Fürstenthum
Pprmonmt der zwischen den Regierungen der zu dem Zoll= und Handelsvereine
gehörigen Staaten unter dem 30. Juli 1828. abgeschlossenen allgemeinen Munz-
Konvention mir der Erklärung Sich an, den Vierzehn-Thalerfuß als Landes-
Münzfuß annehmen zu wollen.
(Nr. 2220.) Ar-