Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

„Zoll-Amt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen #. mit den 
Waldeckischen Landesfarben verschen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen 
ebenfalls nur das Fürstlich Waldeckische Hoheitszeichen führen. 
Artikel 13. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Pyrmont be- 
gangenen Zollvergehen, so wie die Vollstreckung der Erkenmenisse erfolgt nach 
Maaßgabe des bereits für das Fürstenchum Waldeck ergangenen, und künftig 
auch auf das Fürstenthum Pyrmom anzuwendenden Zoll-Straf-Gesetzes, und 
zwar beim administrativen Verfahren, von dem betreffenden Haupt-Zoll= oder 
Steuer-Amte und dessen vorgesetzten Verwaltungsbehörden, im gerichtlichen 
Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichtsbehörden, nach den bestehenden 
Normen und Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 14. 
Die Ausübung des Begnadiqungs= und Strafverwandlungs-Rechts über 
die, wegen verschuldeter Zollvergehen im Fürstenthume Pprmont verurtheilten 
Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont 
vorbehalten. 
Artikel 15. 
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche 
Preußen und dem Fürstenthume Pyrmont eine Gemeinschaft der Einkünfte an 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag 
dieser Einkünfte, den dieserhalb getroffenen ndheren Verabredungen gemäß, nach 
dem PVerhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 16. 
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten auslaͤndischen Waa- 
ren in dem Fuͤrstenthume Pyrmont gegenwaͤrtig theils mit gar keiner, theils mit 
wesentlich geringeren, als den im Zollvereine zu entrichtenden Eingangs-Abgaben 
belegt sind, so verpftichtet sich die Fürstlich Waldeckische Regierung, vor Her- 
stellung des freien Verkehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete des 
Jollvereins, diesenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit 
nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Anhdufung und Einführung un- 
verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
Artikel 17. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum letzten Dezember 
1853. fettgesetzt. 
(Nr. 2220 — 2221.) Er-
	        
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