Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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und 
Alerhöchst Ihrem Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor 
Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens 
dritter Klasse mit der Schleise u. s. w., 
und 
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont: 
Höchst Ihrem Geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann, Ritter des 
Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, 
solgender Vertrag unker dem Vorbehalte der Rariffkation, abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Fürstenthums Pyrmont an das 
Sollspstem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins auch alle Hin- 
dernisse zu enrfernen, welche einer völligen Freiheit des gegenseitigen Verkehrs 
zwischen den Königlich Preußischen Landen und dem Fürstenthume Pyrmont in 
der Verschiedenheit der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden, 
wollen Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont eine Gleich- 
stellung der Besteuerung der nachstehend genannten inneren Erzeugnisse mit der 
in Preußen gesetzlich bestehenden Besteuerung in dem Fürstenthume Pyrmont 
bewirken. 
Demgemäß werden Seine Fürslliche Durchlaucht, was 
A. den Branntwein, und 
B. das Bier 
betrifft, von dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages an die 
bisher in dem gedachten Fürstenthume bestandene Fabrikations-Abgabe von in- 
(Andischem Branntwein aufhören, und daselbst eine Branntweinsteuer, ingleichen 
eine Braumalzsteuer, nach Maaßgabe der deshalb in Preußen bestehenden Ge- 
setgebung, sowohl den Steuerkätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen 
nach, erheben lassen. 
C. Für den Fall, daß innerhalb des Fürstenthums Pyrmont Wein- 
bau zur Kelterung von Most betrieben werden sollte, machen Seine Durch- 
laucht sich anheischig, eine Besteuerung des Weinmostes in übereinstimmung 
mit den in Preußen bestehenden Gesetzen eintreten zu lassen. 
D. Ferner wollen Seine Durchlaucht in dem Falle, daß in gedach- 
tem Fürstenthume der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen 
sollte, daselbst die in Preußen bestehende Besteucrung des inländischen Tabacks- 
baues einführen. 
Jolndang 1621. (Ner. WI.) 58 Ar-
	        
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