Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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der uͤbrigen Staaten des Zollvereins, erlischt mit dem letzten Dezember d. J., 
indem die vorgenannten Landestheile vom 1. Januar 1842. ab, in Gemaͤßheit 
des zwischen den Staaten des Zollvereins und Braunschweig unter dem 19. Ok- 
tober 1841. abgeschlossenen Vertrages, dem Zollvereine angehoͤren werden. 
Artikel 4. 
Zur ferneren Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmaͤßigen 
Verkehrs haben die hohen kontrahirenden Theile Sich uͤber Ermaͤßigung oder 
Erlaß der von gewissen Erzeugnissen des einen Vereins bei deren unmittelbarer 
Einfuhr in das Gebiet des anderen Vereins zu entrichtenden Abgaben, inglei- 
chen der auf gewissen Straßen zu erhebenden Durchgangs-Abgaben, nicht min- 
der über andere, dem gegenseitigen Verkehr förderliche Anordnungen, mittelst 
der unter E. hier beiligenden besonderen Uebereinkunft geeignet. 
— Artikel 5. 
Bei der in Gemähheit des Artikel 4. des Vertrages vom 1. Novem- 
ber 1837. erfolgten Einverleibung der Königlich Hannoverischen Stadt und des 
Ober-Amts Münden mit Einschluß des Dorfes Oberode in den Steuerverein 
behält es auch serner sein Bewenden. 
Artikel 6. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages und der demselben unter 
A. bis E. angeschlossenen Uebereinkünfte, welche sämmtlich mit dem 1. Januar 
1842. in Wirksamkeit treten, wird bis zum Ende des Jahres 1842. festgesetzt. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifka- 
tion vorgelegt, und die Auswechselung der Rarifikations-Urkunden soll jedenfalls 
vor Ablauf des gegenwärtigen Jahres zu Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 17. Dezember 1841. 
August Heinrich August v. Berger. Gerhard Friederich August Philipp 
Kuhlmeyer. (L. S) August Jansen. Christian TbeoovH 
(1 S) Georg Friedrich (. S.) 7 L1 ers. 
Franz August Hieronymus 5) 
Eichmann. Dommes. 
(L. S.) (L. S.) 
Ad. Georg Theod. Friedrich Ernst 
Pochhammer. Witte. 
(L. S.) (L. S.) 
E——— 
Jr. 220 60“ A.
	        
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