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M Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Aus-
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehoͤ-
rige Laͤnder versenden lassen will, 6 soll diesen Sendungen kein Hinder-
niß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in so fern dieses nicht
schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein-
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die
erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwär-
zung verabredet werden.
2. Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in dem
fraglichen Königlich Hannoverischen Landestheile und in den angrenzenden Lan-
den des Zollvereins, und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der
Salz-Einschwärzung, werden die hierbei speziell betheiligten Regierungen sich über
Maaßregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien
Verkehr mit anderen Gegenständen zu belstigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in
lämmihen zu dem Zollvereine gehsrigen Staaten und Gebietstheilen bei den
estehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debits-Einrichtungen sein
Bewenden.
Artikel 7.
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 8. Mai d. J.
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den ein-
zelnen PBereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils
unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sen es für Rechnung des
Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gelegt sind,
so wie hinsichtlich des Derkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in dem
an den Zollverein anzuschließenden Theile des Amtes Fallersleben Anwendung
nden.
Artikel 8.
Seine Majestät der König von Hannover schließen Sich für Allerhöchst
hren mehrgedachten Landestheil den Verabredungen an, welche zwischen den
taaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Bereins aus
Runkelrüben bereiteten Zuckers getroffen sind.
Artikel 9.
Von den Unterthanen in dem anzuschließenden Königlich Hannoverschen
Landestheile, welche in den Gebieten der Zollvereinten Staaten Handel und Ge-
werbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die
gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden,
welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen
Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. Z
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenem Landes-
Jahrgang 18411. (Nr. 225.) 61 theile,