Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braumschweig 
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Stenervereins 
andererseits, 
wegen Erleichteruug des gegen seitigen Verkehrs. 
Artikel 1. 
D. unter dem 1. November 1837. abgeschlossene Uebereinkunft zwischen Preu- 
ßen, Bayern, Sachsen Wurttemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume 
Hessen, den zum Thüringischen zeg und Handelsvereine verbundenen Staaten, 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, Oldenburg 
und Braunschweig andererseits wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehr# 
bleibt mit solgenden vom 1. Januar 1842. ab eintretenden Modifßikationen 
in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Perkehrs-Erleichterungen, welche aus der gedachten Uebereinkunft 
für die Unterthanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten hervorgehen, kom- 
men vom 1. Januar 1842. ab auch den Einwohnern der mit diesem Tage in 
den Zollverein tretenden Herzoglich Braunschweigischen Hauptlande und der 
denselben in Beziehung auf die Zoll= und Steuer-Erbebung angeschlossenen 
rußischen und Hannoverischen Gebietstheile, ndmlich der Preußischen Ort- 
chaften Wolfsburg, Heßlingen und Hehlingen und der angeschlossenen Theile 
des Hannoverischen Amtes Fallersleben, serner des Königlich Preußischen Dor- 
sess Roclum, so wie künftig auch den Einwohnern derjenigen Länder oder Ge- 
bietskheile zu Statten, welche dem Zollvereine noch angeschlossen werden sollten, 
wogegen von gleichem Jeitpunkte ab die in jener Uebereinkunft für den Steuer- 
verein stipulirten WVerkehrs-Erleichterungen auf das Herzogthum Braunschweig 
nur in der Beschränkung auf dessen Harz= und Weser-Distrikt und die übrigen 
bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglichen Gebietstheile, nämlich dan 
Amt Thedinghausen, die Ortschaften Bodenburg und Oestrum, und die Dörfer 
Ostharingen und Oelsburg, so wie auf die Hannover-Braunschweigischen Kom- 
munion-Besitzungen Anwendung finden. 
Artikel 3. 
Die im Artikel 1. der Uebereinkunft vom 1. November 1837. verabre- 
deten Maßregeln zur Förderung des Meßverkehrs kommen ferner nicht mehr in 
Beziehung auf die Messen in der Stadt Braunschweig, dagegen aber in Be- 
ziehung auf die Messen in der Stedt — zur Ausführung. 
rtikel 4. 
Auf den Messen in Braunschweig werden von denjenigen Meßwaaren, 
welche aus dem freien Verkehr der Staaten des Steuervereins abstammen, keine 
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