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Zollvereine Preußens und der mit diesem zu einem gemeinsamen Zoll- und Han-
delssysteme verbundenen Staaten angeschlossenen Hannoverischen Landestheilen
bleibt, nebsi den dazu gehörigen Separat-Artikeln vom 1. Januar 1842. ab
mit der Maatgabe in Kraft, daß, statt der im Separat-Artikel 4. unter lit. a.
erwähnten Ausgleichungs-Abgaben vom Branntwein, von dem obengedachten
FZeitpunkte ab die in dem Vertrage vom 8. Mai d. J. unter den Zollvereins-
Staaten vereinbarten Uebergangs-Abgaben vom vereinsländischen Branntwein
zur gemeinschaftlichen Theilung kommen.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll den hohen kontrahirenden Theilen zur
Ratifkation vorgelegt und sollen die Ratifikations-Urkunden derselben gleichzeitig
mit denen der Eingangs erwähnten Uebereinkunft in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 127. Dezember 1841.
August Heinrich Kuhlmeper. August von Berger.
(L. S.) (L. S.)
Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronymus
(L. S.) Dommes.
Adolph Georg Theodor (I. S.)
Pochhammer. Friedrich Ernst Witte.
(L. S.) (L. S.
D. Auswechselung der Ratißkarions-Urkunden der vorstehend unter Nr. 2224.
bis Nr. 2226. abgedruckten Verträge hat Statt gefunden.