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den transitorischen Bestimmungen durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht
werden.
Gegeben zu Berlin, den 11. Februar 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
N., dem Antrage des Staatsministeriums vom 1610en v. M. will Ich dem
eingeleiteten Unternehmen einer Eisenbahnanlage von Bonn nach Köln durch
eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapitale von 750,000 Rehlrn. hierdurch
Meine Zustimmung ertheilen und zugleich genehmigen, daß diese Eisenbahn, nach
erfolgter Bestätigung des Mir einzureichenden Gesellschaftsstatuts, in der vor-
geschlagenen Richtung über Brühl durch den Festungsrapon nach Köln geführt
und durch eine Zweigbahn mit der von Köln nach Aachen führenden Bahn
verbunden werde. Die ppezielle Festsetzung über die Einführung der Bahn in
den Festungsrayon von Köln bleibt vorbehaften. Auch bestimme Ich hierdurch,
daß die in dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November
1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Ex-
propriation, auf das obengedachte Unternehmen Anwendung finden sollen.
Sanssouci, den 6. Juli 1840. ç Z »
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Statut
der
Bonn-Kölner Eisenbahngesellschafe,
berathen und beschlossen in der Generalversammlung vom 21. und 27. Sept. 1840.
Bildung, Zweck und Fonds der Gesellschaft.
6é 1. Unter dem Namen:
„Bonn-Kölner Eisenbahngesellschaft“
tritt ein Aktienverein zusammen, welcher die Erbauung und Benutzung einer
Eisenbahn von Bonn nach Koln mit eventuellem Anschluß an die rheinische
Eisenbahn (Köln-Aachener) zum Zweck hat, und zu den anonymen Gesellschaf-
ten nach Maaßgabe des rheinischen Handelsgesetzbuches gehört.
Das Domizil dieser Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist
zu Bonn.
(Fr. 214.) 5“ 6. 2.