Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

. 2. Die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch die 
ihr zu ertheilende Allerhoͤchste Konzession und durch das Gesetz uͤber Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. bestimmt. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die innere Einrichtung der 
Gesellschaft betreffen, und wovon eine fakultative Abweichung nicht zulaͤssig ist, 
sind als integrirender Theil des gegenwaͤrtigen Statuts zu betrachten, ohne an 
den betreffenden Stellen jedesmal wiederholt zu werden. 
Eben so ist der Vorbehalt der Genehmigung des Staates bei allen Be- 
chluͤssen, welche derselben bei ihrer Guͤltigkeit beduͤrsen, hier ein fuͤr allemal still- 
chweigend vorausgesetzt. 
Das bezogene Gesetz soll den, fuͤr die Aktionaͤre bestimmten Abdruͤcken 
des Statuts beigedruckt werden. 
. 3. Die Richtungslinie der Bahn ist im Wesentlichen folgende: 
Die Bahn beginnt zu Bonn, nähert sich dem Vorgebirge bei Roisdorf, 
Bornheim und Brühl, und geht von da in thunlichst gerader Richtung nach 
Köln, wo sie in der Stadt an einem Punkte ausmündet, welcher nach den bis- 
herigen Verhandlungen von der Staatsregierung festgesetzt werden wird. 
Die Gesellschaft ist befugt, Zweigbahnen anzulegen: 
1) zum Anschlusse an die rheinische Eisenbahn bei Köln; 
2) zum Anschluß an den Rhein bei Bonn; 
3) zur Ausdehnung der Bahnlinie bis an den Fuß des Siebengebirges. 
Diese Anlagen sollen jedoch nur in Folge eines besonderen Beschlusses 
der Generalversammlung und nach vorheriger Beschaffung der dazu erforderlichen 
Geldmittel ausgeführt werden. 
6 4. Die Gesellschaft nimmt das Expropriationsrecht, zur Anlage einer 
Bahn mit doppeltem Gleise, in Auuuch Bei den Terrainacquisirionen ist hier- 
auf Räcksicht zu nehmen; jedoch soll vorerst nur eine einfache Bahn mit den 
nöthigen Ausweichungen erbaut werden. 
6 5. Die Spurweite muß identisch jene der rheinischen Eisenbahn sein. 
6. 6. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung der Transportmittel 
eine noch bessere und wohlfeilere Fôörderung als auf Eisenbahnen und mittelst 
Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Förderungs- 
mittel herstellen und benutzen. 
é. 7. Die Gesellschaft kann mit benachbarten Eisenbahnunternehmern 
Verträge über gegenseitige Benutzung schließen, oder sich dabei betheiligen, auch 
Verbindungswege und Zweigbahnen anlegen, wenn dadurch das Interesse der 
Hauptbahn gefördert wird. 
Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.