Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

"4 36. Die Geschäste der Direktion werden unter Leitung des Präsi- 
denten kollegialisch verhandelt: die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt; bei gleichen Stimmen enrscheidet sene des Vorsitzenden. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit und die Unterschrift 
von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Ueber die jedesmaligen Sitzungen wird ein Protokoll geführt, und das- 
selbe von den Anwesenden unterzeichnet. 
6. 37. Die Ausfertigung wichtiger Urkunden, Verträge und Kassen- 
Dispositionen wird vom Präsidenten und zwei Direktoren unrerzeichnet. 
Die übrigen Skripturen, Korrespondenz und so weiter, nachdem deren 
Gegenstand im Kollegio berathen worden, kann der Präsident oder ein delegirter 
Direktor allein unterzeichnen. 
Funktionen der Direktion. 
6 38. Die Direktion leitet nach bester Einsscht alle Geschäfte und An- 
gelegenheiten der Gesellschaft: sie vollzieht unter Beobachtung des Staruts alle 
Handlungen, welche ihr zur zweckmäáßigen Herstellung und Benutzung der Eisen- 
bahn und überhaupt zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich und erfor- 
derlich scheinen. 
Die Direktion besorgt die Einnahme und Ausgabe, die ordnungsmäßige 
Verrechnung der Gesellschafrsgelder und die angemessene Rentbarmachung der 
Kassenbestände, so wie des Reservefonds. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft in ihren Bezichungen nach Außen 
auf das vollständigste; namentlich bei allen Verhandlungen mit Staats, Ge- 
richts= und Gemeinde-Behörden, so wie bei der Erwerbung oder Verdußerung 
von Immobilien, bei allen gerichrlichen Verbandlungen, bei Löschung von Hypo- 
nieken und Verzichtleistung auf Oypochekenrechte und überhaupt bei Ferträgen 
aller Art. 
6. 30. Die Direktion bedarf zur Vertretung der Gesellschaft keiner 
Spezialvollmacht für die Fälle, wo die Gesetze eine solche bei dem gewöhnlichen 
Mandatsverhältnisse vorschreiben. Zur offiiellen Legitimation der Direktion ge- 
nügt die Bekanntmachung ihrer Ernennung in den 8. 60. bezeichneten öffent- 
lichen Blättern. 
6K 40. Die Direktion ist befugt, sich einen Subdirektor zuzugesellen und 
demselben die Führung der laufenden Geschäfte und deren Signatur zu ertheilen. 
Die Direktion ist auch befugr, einzelne ihrer Mitglieder zur Besorgung 
besonderer Funktionen zu delegiren. 
6. 41. Es dürfen keine Personen für den Dienst der Gesellschaft auf 
längere geit als sechs Jahre engagirt, noch Pensionen zu Lasten der Gesellschaft 
bewilligt werden. 
. 42.
	        
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