Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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6. 42. Die Auswahl des Personals der Beamten der Gesellschafe, de- 
ren Anstellung und Entlassung, stehr der Dircktion zu. 
Ueber die zu kreirenden Stellen, die darauf bezügliche Besoldung, Kau- 
tion und Dienst-Instruktion, har die Direktion dem Verwaltungorathe motivirte 
Anträge zur Entscheidung vorzulegen. 
6. 43. Die Dircktion ist außer den bereits genannten Füällen auch bei 
Beschlüssen über 
a. die Wahl der Bangquierhduser für die Geldgeschäfte der Gesellschaft, 
. die Festsetzung des Bahngeldes, 
die Festsetzung des Frachttarifs für den Personen= und Waarentransport, 
. die Anstellung des Subddirektors und 
jene des Bahn-Ingenieurs an die vorgängige Genchmigung des Ver- 
walcungsrathes gebunden. 
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6 44. Die Direktion ist gehalten, dem Verwaltungsrathe: 
1) während der Bauzeit halbjährig, und nach vollendeter Bahn jührlich 
einen Budget-Etat über Einnahme und Ausgabe zur Genehmigung und 
Feststellung vorzulegen; 
2) viertelfdhrig einen ausführlichen Bericht über die Lage und den Fortgang 
des Geschäfts zu erstatten; 
3) binnen drei Monaten nach Abschluß jedes Kalender-Jahres vollständige 
Rechnung zu legen. 
45. Die Mitglieder der Direktion erhalten außer dem Ersatz für 
Reisekosten oder andere durch ihre Funktionen veranlaßre Ausgaben, eine Ent- 
schädigung für ihre Mühewaltung, welche, so wie die Norm ihrer Bertheilung, 
von dem PVerwaltungsrathe festgesetzt wird. 
Dieselbe soll, sobald es thunlich ist, in einer Tantième am Reinertrag 
bestehen und alsdann von der Generalversammlung bestimmt werden. 
Verwaltungsrath. 
. 460. Der Verwaltungsrath besteht aus achtzehn Mitgliedern. 
Jährlich scheidet ein Dritcel davon aus und wird durch neue Wahl der 
Generalversammlung ersetzt. 
Der Austritt wird durch das Dienstalter, und bei gleichem Alter durch 
das Loos bestimmt. 
Die Austretenden sind wieder wählbar. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens zehn Aktien be- 
siten oder erwerben, welche während seiner Amtszeit außer Kours gesetz# und 
deponirt werden. 
(Nr. 2144.). 6“ 6 4-
	        
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