Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Bei jeder derartigen Einberufung des Verwaltungsrathes sowohl, als 
der Generalversammlung muß die Veranlassung dazu summarisch angcge- 
ben werden. 
Uebrigens bleiben Form und Frist der Einberufung die gewöhnlichen. 
In allen Fällen, wo eine Verletzung des Statuts von Seiten der Di- 
rektion zur Kenntniß des Verwaltungsrathes kommt, ist derselbe verpflichret, eine 
außergewöhnliche Generalversammlung zu berufen. 
6 52. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Entscha- 
digung für ihre Möhwaltung, selbstredend aber Ersatz ihrer Auslagen an Reise- 
oder andern Kosten. 
6é. 53. Vor dem Beginn des Bahnbaues wird eine gemeinschaftliche 
Sitzung der Direktion und des Verwaltungsrathes unter dem Präsidio des 
letzteren gehalten, um über den Bau= und Betriebsplan, den Kosten-Anschlag 
und die Art der Ausführung das Nähere zu verabreden. 
Die Ausführung bleibt alsdann Sache der Direktion, welche bei etwa 
eintretenden erheblichen Abweichungen von dem Plane, eine neue gemeinschaft- 
liche Sißung beantragen wird. 
Bei diesen gemeinschaftlichen Berathungen hat seder Anwesende, ohne 
Unterschied, zu welchem Kollegio er gehört, eine Stimme, und wird, wie ge- 
wöhnlich, nach Stimmenmehrheit entschieden. 
Funktionen der Generalversammlung. 
. 54. Die regelmäßig alle Jahre zu haltende Generalversammlung der 
Aktiondre hört den Jahresbericht der Direktion über die Lage und den Gang 
der Angelegenheiten der Gesellschaft, nimmt Einsicht von der durch den Ver- 
waltungsrath geprüften und dechargirten Jahresbilanz. 
Die Generalversammlung schreitet zur neuen Wahl der ausgeschiedenen 
Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrathes. 
é 55. Die Generalversammlung beschließt über die Antrage der Direk- 
kion, des Verwaltungsrathes und einzelner Aktiondre. Die von der Direktion 
oder dem Verwaltungsrathe ausgchenden Anträge müssen unter diesen beiden 
Kollegien wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung wechselseitig mitge- 
theilt worden seyn, um auf deren Abstimmung bestehen zu können. 
Einzelne Aktionäre haben nur dann ein Recht, auf Abstimmung über 
gee Anträge zu bestehen, wenn die Generalversammlung durch Aufstehen und 
Iesablelben im Allgemeinen entschieden hat, daß darüber abgestimme wer- 
den soll. 
(Nr. 2144)) . 56.
	        
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