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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5. —
(Nr. 2146.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. März 1841., betreffend den Tarif für die
Erhebung des Brück= und Fährgeldes für den Weichsel-UÜbergang bei
Dirschau nebst dem genannten Tarif von demselben Tage.
G
z habe den mit Ihrem Bericht vom 25. Dezember v. J. eingereichten Ta-
rif für die Erhebung des Brück= und Fährgeldes für den Weichsel-Ubergang
bei Dirschau genehmigt und sende Ihnen denselben Behufs der Bekanntmachung
durch die Gesetzsammlung anbei vollzogen zuruͤck.
Berlin, den 6 Maͤrz 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.
Tarifs,
nach welchem das Brück= und Fährgeld für den Weichsel-Übergang
bei Dirschau zu erheben ist.
E. wird entrichtet:
« eld.
A. Bruͤckg
I. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schutten,
1) zum Fortschaffen von Personen, als:
Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w., für
jedes Zugthrrn 2 Sgr. — Pf.
2) zum Fortschaffen von Lasten:
a) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich,
außer dessen Zubehoͤr und außer dem Futter fuͤr
hoͤchstens drei Tage, an andern Gegenstaͤnden mehr
als zwei Zentner befinden, — fuͤr jedes Zugthier 2 —
b) von unbeladenem, für jedes Zugthier 1 —
II. Von unangespannten Thieren:
1) von jedem Pferde, Maulthiere, oder Maulesel, mit oder
ohne Reiter oder Last, ingleichen von jedem Stück Rind-
vieh, oder Eee ........ . ... 1 —
Jahrgang 1641. (Nr. 2136.) 7 2) von
(Ausgegeben zu Berlin am 27. April 1841.)