Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

(Nr. 2148.) Allerhöchste Kabineksorder vom 28. Dezember 1840., nach welcher der Aneheil 
am Arbeitsverdienst der Gefangenen in den Straf= und Gefangenanftalten 
r. niemals für deren Gläubiger in Beschlag genommen werden darf. 
ch bestimme nach dem Antrage des Staateministerii vom 22. Okkober d. J., 
daß derjenige Antheil am Arbeitsverdienst, welcher in den Straf= und Gefäng= 
nißanstalten grundsätzlich den Stradflingen und Gefangenen während der Dauer 
ihrer Strafzeit oder Haft zufließt, niemals für deren Gläubiger ein Gegenstand 
des Arrestschlags oder der Beschlagnahme im Wege der Exekution seyn sol. 
Berlin, den 28. Dezember 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 2149.) Allerhöchste Kabinersorder vom 16. Februar 1841., betreffend die Erfordernisse 
zur Wahlfähigkeit für die Versammlungen der Repräsentanten der jüdi- 
schen Korporationen im Großherzogehum Posen. 
O. nach den Wahrnehmungen der Behörden des Großherzogkhums Posen 
die im #. 4. der Verordnung wegen des dortigen Judenwesens vom 1. Juni 
1833. enthaltenen Vorschriften über die Stimmfähigkeit der Korporationsmit- 
glieder zu ausgedehnt erscheinen und dadurch auf die Zusammensetzung der Re- 
prädsentantenversammlungen nachtheilig einwirken, so bestimme Ich nach dem An- 
trage des Staatsministeriums im Bericht vom 27. August v. J., daß in den 
jüdischen Korporationen der gedachten Provinz fernerhin nur diesenigen volljaͤh- 
rigen und unbescholtenen Personen stimm= und wahlfähig seyn sollen, welche 
entweder naturalisirt sind und die Beiträge zu den Korporationsbedürfnissen 
ohne Rückstand abtragen, oder insefern sie zu den nicht naturalisirten jedoch mit 
Certifkaten versehenen Juden gehören (9. 21. der Verordnung) in den letzten, 
einer Wahl der Repräsentanten und Verwaltungsbeamten (§. 5. ebendaselbst) 
vorausgegangenen drei Jahren zu Korporationsbedürfnissen wirklich angezogen 
worden und während dieses Zeitraums ihre Beiträge ohne Rückstand abgetra- 
gen haben. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 16. Februar 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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