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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatenr.
Nr. 6. ——1
(Nr. 2150.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände in der Kur= und Neumark
Brandenburg und dem Markgrafenthum Niederlausitz, Ausgaben zu beschlie-
ßen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten. Vom 25. März 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen, 2c. 2c.
verordnen, nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände der Kur-
und Neumark Brandenburg und des Markgrafenthums Miederlausitz, zur Er-
gänzung des §. 3. der Kreisordnung für die Kur= und Neumark Brandenburg
vom 17. August 1825., welche nach dem 5. 16. der Verordnung vom 18. No-
vember 1820. auch für die sechs landräthlichen Kreise der Niederlausitz in An-
wendung kommt, auf den Antrag Unsers Staatsminisieri, was folgt:
G. 1.
Die Kreisstände sind ermächtigt, zu den nachstehenden Zwecken mit der
iung, daß die Kreis-Eingesessenen dadurch verpflichtet werden, Ausgaben zu
eschließen:
a) zu gemeinnuͤtzigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den Interessen
des gesammten Kreises beruhen;
b) zur Beseitigung eines den Kreis bedrohenden Nothstandes.
8. 2.
Sofern von den Kreisstaͤnden die Bestreitung der zu Ausfuͤhrung der-
artiger Beschluͤsse erforderlichen Kosten aus den Kreis-Kommunalfonds beabsich-
tigt wird, bewendet es bei den Bestimmungen des mittelst Kabinetsorder vom
16. Juli 1838 bestaͤtigten, von Unserm Staatsministerium aufgestellten Regu-
lativs vom 20. Juni naͤmlichen Jahres uͤber die Verwendung der Kontribu-
tions- Ueberschuͤsse in den Kreiskassen, so wie der aus denselben erwachsenen
Bestände.
8. 3.
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im 9. 1. erwaͤhnten Zwecke
durch Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen beschafft werden, so be-
Jahrgang 1881. (Nr. 2150.) 8 darf
(Ausgegeben zu Berlin am 1. Mai 1841.)