Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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darf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die sedes- 
mal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist. 
#. 4. 
Zulagen für Unser Kreisbeamtenpersonale und Zuschüsse zꝛ den Buͤreau- 
kosten des Landraths koͤnnen von den Kreisstaͤnden uͤberall nicht bewilligt werden. 
(l 5. 
Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen sind 
auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre, 
von der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, ausgebracht werden. 
(. 6. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in einzel- 
nen Fällen, wenn auf besondern Verhältnissen beruhende, erhebliche Gründe dafür 
sprechen, dahin gestatten, daß dann 
5) auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden darf, 
E. denen qhur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand interessirt 
ist, imgleichen 
b) *5 welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hinaus- 
gehen 
stattfinden können; jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere ausdrück- 
liche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub a. vorgesehenen 
oue Uns die Entscheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung des 
eschlusses vom ganzen Kreise, oder dem betreffenden Theile oder Stande allein, 
aufzubringen sind. 
G. 7. 
Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Derordnung an die 
Kreisstände zu bringenden Proposition soll ein ausführlicher Vorschlag zu dem 
Beschlusse, welcher 
2) über den ZJweck vesten, 
b) die Art der Ausführung, 
c) die Summe der zu verwendenden Kosien und 
hdie Aufbringungsweise 
das Noͤthige enthält, ausgearbeitet und jedem Mitgliede des Kreistages Vier 
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten 
Termine in Abschrift zugefertigt werden. 
K. 8. 
Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu 
fassenden Beschlusses ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesen- 
den Mitglieder des Kreistages erforderlich; jedoch wenn auch diese vorhanden 
seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen zu erachten, sofern die 
Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände sich gegen denselben aus- 
gesprochen haben. Wenn nur Ein Stand in der durch die Kreisordnung fest- 
gesetzten
	        
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