Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Chronologische Übersicht des Jahrganges 1841. 
VII 
  
Datum 
des 
Gesetzesc 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
J halt. 
Xr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1841. 
24. April. 
8. Mai. 
1841. 
14. Juni. 
Juli. 
14. August. 
. Juni. 
— 
4. August. 
to 
1. Juni. 
21. 
  
  
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend das Verfahren 
bei Festsetzung und Einziehung der Gebühren 
und Auslagen der Friedensrichter und Ge- 
richtsschreiber. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Bewilligung 
der Stempelfreiheit für die Gesuche und Ver- 
handlungen wegen Befreiung von den Land- 
wehrübungen. 
Verordnung wegen der in den Königlich Preußischen 
S-taaten erfolgenden Trauungen von Auslän- 
dern mie Inländerinnen. 
Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogehum 
Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien 
S.tadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll- 
und Handelsvereins betreffend. 
Ubereinkunft zwischen Preußen und den zollver- 
einten Staaten wegen der Besteuerung des 
Runkelrübenzuckers. 
Allerhöchster Besehl, wodurch in Betreff der zur Ab- 
fassung eines Appellations-Erkenntnisses erforder- 
lichen Anzahl von Richtern eine Ausnahme 
für diesenigen Obergerichte angeordnet wird, 
welche nach „Maßgabe, der Instruktion vom 30. 
Ma 1820. über die Verhältnisse der vormals 
unmittelbaren Deutschen Reichsstände (Ge- 
setz-Sammiung Seite 81.) und nach den bierauf 
sich gründenden Rezessen errichtet worden. 
Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zu 
dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
vereine verbundenen Staaten, wegen Fort- 
setzung der Verträge vom 30. März und 11. Mai 
1883. über die gleiche Besteuerung innerer 
Erzeugnisse. 
Allerhöchste Bestätigungs -Urkunde des beigesügten 
Statuts der Berlin-Frank urter Eisenbahn- 
Gesellschaft, nebst Allerhöchster Kabinettorder 
vom 28. März 1850. 
Allerhöchstvollzogenes Privilegium zur Ausgabe von 
vierprozentigen, auf den Inhaber lautenden Obli- 
gationen im Gesammtbetrage von 100,000 Rehlr. 
für die Stadt Thorn. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die Ermäßigung der nach 
der Danziger Wechselordnung zulässigen zebn 
Respittage auf drei betreffend. 
  
10. 
  
2163. 
2167. 
2186. 
(Anl.) 
2164. 
2168. 
(mit Anl.) 
21609. 
  
121. 
141-153. 
148. 
151-153. 
86. 
154-156. 
94-113. 
114119. 
8
	        
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