Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

aus drei Mitgliedern aus dem Stande der Ritterschaft, zwei Mitgliedern aus 
dem Stande der Städte und einem Mitgliede aus dem Stande der Landge- 
meinen bestehen soll, sorgsältig mit Erwägung aller Interessen zu prüfen und 
zu begutachten. 
8. 8. 
Zu Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu fas- 
senden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der 
anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn, jedoch wenn auch diese 
vorhanden r sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen erachtet 
werden, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind und zwei Stände sich 
gegen denselben ausgesprochen haben. Wenn nur ein Stand in der durch die 
Kreisordnung festgesetzten guo eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die 
Entscheidung Unsern Ministern des Innern und der Finanzen vorbehalten. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Laden- 
berg. Rother. Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. 
v. Thile. Graf zu Stolberg. 
  
(Nr. 2151—2192.) (Nr. 2152.)
	        
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