Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 60 — 
(Nr. 2153.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände in der Provinz Sachsen, Aus- 
gaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten. 
Vom 23. März 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen, 2c. 2c. 
verordnen nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände der Pro- 
vinz Sachsen zur Ergänzung der Bestimmungen des §. 3. der Kreis-Ordnung 
vom 17. Mai 1827. aun den Antrag Unseres Staats-Ministerii was folgt: 
G 1. 
Die Kreisstände sind ermächtigt, zu nachstehenden Zwecken, mit der 
7 daß die Kreiseingesessenen dadurch verpflichret werden, Ausgaben zu 
eschließen: 
-a) zu gemeinnützigen Emrichtungen und Anlagen, welche in den Interessen 
des gesammten Kreises beruhen; 
b) zur Beseitigung eines Nothstandes. 
. 2. 
Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunalfonds sind, steht den 
Kreisstaͤnden frei, zu den vorgedachten Zwecken uͤber die jaͤhrlichen Nutzungen 
derselben, so wie uͤber die ersparten Revenuͤen aus den letzten fuͤnf Jahren zu 
disponiren, und beduͤrfen sie dazu nur insofern der Genehmigung der Regierung 
als zu Ausfuͤhrung ihrer desfallsigen Beschluͤsse deren Mitwirkung erforderlih 
ist. Diese Dispositions-Befugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapitalver- 
mögen der Kreis-Kommunalfonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus früheren 
Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören. 
8. 3. 
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im §. 1. erwähnten Zwecke 
durch Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen beschafft werden; so be- 
darf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die jedes- 
mal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist. 
6. 4. 
Zulagen für unser Kreisbeamten-Personale und Zuschüsse zu den Büreau- 
Kosten des Landraths können von den Kreisständen überall nicht bewilligt werden. 
6. 5. 
Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen sind 
auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre 
von der Bestätigung des Beschlusses angerechnet, aufgebracht werden. 
8. 6. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in ein- 
zelnen Fadllen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende, erhebliche Gründe 
dafür sprechen, dahin gestatten, daß dann 
a) auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.