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a) auch uͤber solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden
darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand
interessirt ist, imgleichen
b) Dispositionen über das Kapital der Kreis-Kommunalfonds, so wie
c) etligungen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hin-
ausgehen,
statt finden können; sedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere aus-
drückliche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub 2. vorge-
sehenen Falle Uns die Enescheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung
des Beschlusses vom ganzen Kreise, oder dem betreffenden Theile oder Stande
allein, aufgebracht werden sollen.
rier
Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung an die
Kreisstande zu bringenden Proposition, soll ein ausführlicher Vorschlag zu dem
Beschlusse, welcher
Ka) über den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, und
die Aufbringungsweise,
das Nöthige enthält, ausgearbeitet und jedem Mitgliede des Kreistages vier
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten
Termin in Abschrift zugefertigt werden.
K. 8.
Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu
fassenden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn, jedoch wenn auch
diese vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen erachtet
werden, sofern die Kreisstände i Theile gegangen sind und zwei Staͤnde sich
gegen denselben ausgesprochen haben. Wenn nur ein Stand in der durch die
Kreis-Ordnung festgesetzten Form eine abweichende Ansiche erklärt hat, bleibt die
Entscheidung Unsern Ministern des Innern und der Finanzen vorbehalten.
Gegeben Berlin, den 25. März 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Laden-
berg. Rother. Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn.
v. Thile. Graf zu Stolberg.
Jahrgang 1841. 9 (Nr. 2154.)