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(Nr. 2155.) Gesetz zur Aufrechthaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen. Vom
31. März 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da die bestehenden Vorschriften über die Mannszucht auf den See-
schiffen sich als unzureichend erwiesen Laben so verordnen Wir auf den An-
trag Unseres Staateministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats-
Rachs für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt:
8. 1.
Die Mannschaft auf den Seeschifsen ist von dem Tage ab, an welchem
sie in Folge des Heuer-Vertrages den Dienst auf dem Schiffe angetreten hat,
der Dicziplin des Schiffs-Kapitains (Schiffers) unterworfen. Dieselbe ist nicht
nur schuldig, allen Anweisungen des Schiffs-Kapitains in Betreff des Schiffs-
dienstes ohne Widerrede pünktlich Folge zu leisten, sondern hat auch alles zu
vermeiden, was zur Störung der Ordnung und Eintracht hinführen könnte.
Hierüber zu wachen, ist der Kapitain besonders verpflchtet.
6. 2.
4 Im Falle einer dem Schisfe drohenden Gefahr, so wie bei Meutereien
oder Gewaltthätigkeiten des Schiffsvolks ist dem Kapirain, um seinen Befehlen
Gehorsam zu verschaffen, die Anwendung aller zur Erreichung des Zwecks noth-
wendiger Mittel gestattet. In allen Fällen ist der Kapitain vermöge der ihm
zustehenden Disziplinargewalt (#. 1.) befugt,
a) Geldstrafen bis fünf Thalern zum Besten der Armenkasse des Hei-
mathsorts des Schiffes,
b) Schmadlerung der Kost, ·
c)GefängnißbiszuachtTagen,nötthenfallsbeiWasserundBrod,
d) Anschließen mittelst eiserner Fesseln in den unteren Rädumen des Schif-
es bis zur Dauer von drei Tagen, und
e) koͤrperliche Zuͤchtigung
zu verfuͤgen. Welche von diesen Strafen anzuwenden ist, hat der Kapitain
nach der groͤßeren ober geringeren Strafbarkeit zu ermessen. Koͤrperliche Zuͤch-
tigung darf jedoch nur dann verhaͤngt werden, wenn die uͤbrigen Strafmittel
unter den obwaltenden Umstaͤnden sich als unzureichend ergeben; es macht da-
bei fen Unterschied, ob der Schuldige sich noch im Militairverbande befindet
oder nicht.
. 3.
Dem Schiffs-Kapitain liegt 9 jede von ihm verfuͤgte Disziplinarstrafe
mit Bemerkung der Art des Vergehens und der vorhandenen Beweise in dem
Schiffstagebuche zu verzeichnen oder verzeichnen zu lassen.
(. 4.
Wird zu einer Zeit, wo das Schiff auf der Jhede eines inländischen
Seehafens bereits segelfertig gemacht ist, oder sich auf offener See, oder in
einem