Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

den die von der ihm untergeordneten Mannschaft gegen ihn veruͤbten Verbre- 
chen gleichfalls nach #5. 5. bis 8. bestraft. 
6 20. 
Alle dem Inhalte dieses Gesetzes entgegenstehende allgemeine und beson- 
dere Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kamptz Mühler. v. Rochow. Graf v. Alvensleben. 
Beglaubigt: 
v. Düesberg. 
  
(Nr. 2156.) Ministerial-Erklärung über das mie der Großherzogl. Hessischen Regierung ge- 
troffene Übereinkommen wegen gegenseitiger Verfolgung der Verbrecher über 
die Landesgränze hinaus. Vom 10. April 1841. 
D. Königlich Preußische Regierung ist mit der Großherzoglich Hessischen 
Regierung übereingekommen, gegenseitig die Verfolgung der Perbrecher über 
die Landesgränze hinaus unter solgenden Maaßgaben zu gestatten: 
Artikel 1. 
Die mit der Handhabung der öffentlichen Sicherheit beaufmragten Poli- 
zei= und Gerichtsbehörden des einen kontrahirenden Staates, so wie deren hiezu 
nach den eigenen Landesgesetzen befugte Organe, sollen ermdchrigt seyn, flüchtige 
Verbrecher und andere, der öffentlichen Sicherheit gesährliche Personen über die 
Landesgränze des anderen kontrahirenden Staates, ohne Beschränkung auf eine 
gewisse Strecke, zu verfolgen und innerhalb derselben zu verhaften, jedoch mit 
der Verbindlichkeit, den Arretirten unverzüglich der nächsten Polizei= oder Justiz- 
Behärde abzuliefern, in deren Bezirke die Verhaftung erfolgt ist. Letztere wird 
den Perhasteten, falls er kein Unterthan desjenigen Staates ist, in welchem er 
verhaftet worden, auf ergangene Reguisition der betreffenden Behörde des an- 
deren kontrahirenden Staates unverzüglich ausliesern. 
Artikel 2. 
Im Falle hierbei eine Haussuchung auf dem Gebiete des anderen Thei- 
les nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an den 
Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde oder an den Orts-Polizeibeamten zu 
wenden und diesen zur Vornahme der Wisitation in seiner Gegenwart aufzu- 
sordern. Derselbe hat den PVerfolgten, wenn er hiebei aufgefunden wird, in 
sichere Terwahrung bringen zu lassen, auch über eine solche Haussuchung so- 
(Nr. 2155.—2136.) gleich
	        
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