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(Nr. 2158.) Gesetz wegen Deklaration und näherer Bestimmung des K. 164. der Gemein=
heitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. D. d. den 31. März 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns vortragen lassen, daß die Bestimmung des 9. 164. der Gemeinheits-
theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821.,
wonach die im 6. 2. daselbst bezeichneten Gemeinheiten und Grundgerech-
tigkeiten in Zukunft nur unker der Beschränkung des 5. 27. und nur
durch schriftlichen ertrag sollen errichtet werden können,
hinsichtlich der darin liegenden Ausschließung jeder andern Art der Erwerbung,
insbesondere durch Verfährung, bisher vielsältig entweder ganz übersehen, oder
unrichtig aufgesaßt und angewendet worden ist.
Um ferneren Zweifeln über den Sinn und Umfang jener Bestimmung
zu begegnen, zugleich aber von den Betheiligten, welche zur Begründung ihrer
Gerechtsame nur auf die Verjährung sich zu berufen vermögen, die aus der
Verzêgerung des Nachweises derselben zu besorgenden Nachtheile nach Mög-
lichkeit abzuwenden, verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staatsministe-
riums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für sämmtliche
gandee in welchen die Gemeinheitstheilungs-Ordnung gesetzliche Kraft hat,
was folgt:
d. 1.
In Gemähheit des 6. 164. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung können
die im 9H. 2. daselbst bezeichneten Gemeinheiten und Grundgerechtigkeiten, welche
zur Zeit der Publikation jener Ordnung noch nicht rechtsgültig bestanden haben,
durch Verjährung nicht mehr begründet werden.
8. 2.
Jeder erst nach Publikation der Gemeinheitstheilungs-Ordnung angefan-
gene Besitz ist daher in Beziehung auf die Verjährung ohne rechtliche Wirkung.
6. 3.
Slach ein bereits früher angefangener, aber noch nicht bis zur Wollen-
dung der Verjährung fortgesetzter Besitz ist mit jenem Zeitpunkte für unterbro-
chen und wirkungslos zu achten.
8. 4.
Wenn jedoch in dem im 8. 3. vorausgesetzten Falle der Besitz auch nach
ublikation der Gemeinheitstheilungs-Ordnung noch so lange ununterbrochen
ortgedauert hat, daß die gesetzliche Verjsaͤhrungsfrist, von dem erweislichen An-
fange des Besitzes an gerechnet, vor Publikation des gegenwaͤrtigen Gesetzes ab-
gelaufen ist, so soll, unter Vorbehalt des Gegenbeweises, die gesetzliche Vermu-
(Nr. 2158—2139.) thung