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(Nr. 2160.) Gesetz über den erleichterten Austausch einzelner Parzelen von Grundstücken.
Vom 13. April 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preuben 2c. 2c.
verordnen, um den Austausch einzelner Parzelen von Grundstücken im Interesse
der Landeskultur zu erleichtern, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und
nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für diesenigen Landestheile,
in welchen das allgemeine Landrecht und die Hppothekenordnung Gesetzeskraft
haben, was folgt:
8. 1.
eder Grundeigenthuͤmer ist befugt, einzelne Gutsparzelen gegen andere
Grundstuͤcke auch ohne Einwilligung der Hypothekenglaͤubiger und anderen Real-
Berechtigten zu vertauschen, wenn dazu bei einem bepfandbrieften Gute die Kre-
dit-Direktion, bei einem anderen Gute die Provinzial-Behörde, welche die Aus-
imandersetzungs-Angelegenheiten leitet, die Genehmigung ertheilt.
(. 2.
5 Diese Genehmigung darf nur unter folgenden Bedingungen ertheilt
werden:
1) die abzutretende Parzele muß, im Verhältniß zu dem Gute, von welchem
sie abgetrennt werden soll, von geringem Umfange seyn.
2) Der Tausch muß dem Gute, für welches die Genehmigung nachgesucht
wird, durch den besseren Zusammenhang des einzutauschenden Grunostücks
mit dem Gute, Vortheil bringen.
3) Wenn der abgeschätzte Werth der abzutretenden Parzele mehr betrgt,
als der Werth des einzutauschenden Grundstücks, so darf der Ueberschut
höchstens den fünften Theil des Werthes der abzutretenden Parzele er-
reichen, und es muß die zur Ausgleichung herauszuzahlende Summe zur
Sicherheit der Berechtigten gerichtlich deponirt werden.
ie
Sind diee Bedingungen bei dem einen der beiden Güter, zwischen wel-
chen der Austausch bewirkt werden soll, vorhanden, bei dem andern aber nicht,
so ist nur bei jenem das gegenwärtige Gesetz anzuwenden, für das andere bleibt
es bei den allgemeinen Gesetzen, nach welchen die Einwilligung der einzelnen
Realberechtigten erforderlich ist.
8. 4.
Die abgetretene Parzele scheidet aus dem Realverbande des Guts, zu
welchem solche bis dahin gehört hat, aus, und das eingetauschte Grundstück trut
in Beziehung auf die Hypothekenglaubiger und anderen Realberechtigten an die
Stelle der abgetretenen Parzele. ·
(Nk.etoo.) Die