„bezeichnet worden ist, verfallen in die durch die Gesetze des Staats, in
„dessen Gebiete die Uebertretung entdeckt worden, gegen Ueberladung der
„Schiffe derh angten Strafen.
„Es bleibt aber seder Regierung unbenommen, den Art. 64. der
„heinschifffahrts-Ordnung für anwendbar zu erklären, jedoch mit der
„Magabe, daß die darin festgesetzte Geldbuße, nach Umständen, bis auf
„20 Franks ermäßigt werden kann.
„Zugleich sind oocche Schiffer anzuhalten, in dem ersten Hafen die
„Ladung bis zur erlaubten Einsenkung zu vermindern.“ "
vereiniget hat, so wollen Wir, auf den Uns daruͤber gehaltenen Vortrag, die
vorstehenden drei Supplementar-Artikel Nr. XI. XII. und XIII. hierdurch ge-
nehmigen, auch Unsere Behoͤrden und Unterthanen, so weit es diese angeht, an-
weisen, sich genau danach zu richten.
u mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwaͤrtige, zur Niederlegung
in das gemeinschaftliche Archio der Zentral-Rheinschifffahrtskommission in Mainz
bestimmte Genehmigungsurkunde Allerhöchsteigenhändig unterschrieben und mit
Unserem größeren Staats-Onsiegel versehen lassen.
So geschehen zu Sanssouci, den 25. Oktober 1840.
(L. S.) Kriedrich Wilhelm.
Wornchenoe Genehmigungs-Urkunden sind am 29. März 1841. in das zu
WMoin befindliche Archiv der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt niederge-
egt worden.
Berlin, den 18. Mai 1841.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(Nr. 2163.)