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auch auf diesen Fluͤssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren
Waaren und Schiffsgefaͤße uͤberall gleich behandelt werden.
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vor-
stehenden Grundsaͤtze uͤber alle die Schiffahrt auf der Mosel und, so weit die
Schiffbarkeit derselben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und befoͤr-
dernde Maaßregeln durch eine auf voͤlliger Reziprozitaͤt beruhende Uebereinkunft
sich weiter zu verstaͤndigen.
Artikel 13.
Kanal-, Schleusen-, Bruͤcken-, Faͤhr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Nie-
derlage-Gebuͤhren und Leistungen fuͤr Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen
erhoben, und fuͤr letztere nicht erhoͤhet, auch uͤberall von den Unterthanen des
andern kontrahirenden Theiles auf voͤllig gleiche Weise, wie von den eigenen
Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage--Einrichtung
nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamtlichen Kontrolle Statt,
so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein.
Artikel 14.
Von den Großherzoglich Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Ge-
bieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen,
soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem-
selben Gewerbsverhältnit sichenden eigenen Unterthanen dieser Staaten umer-
worfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großher=
zogthum Luxemburg, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe
machen, oder Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Be-
rechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte durch Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbe-
treibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Zollvereins keine
weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sepn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzog=
lichen Unterthanen in sedem ereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich be-
bandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen,
zum